Metadaten: Evangeliar – Nürnberg, STN, Cent. IV, 4

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Gemeindevertretung und Verwaltung 
11. 
Beamte, die infolge der neuen Gehaltsordnung zu irgend einer Zeit ein geringeres Gesamteinkommen be⸗ 
ziehen würden, als sie bei Fortdauer der Geltung der seitherigen Gehaltsordnung in ihrer bisherigen Dienstesstelle 
bezogen hätten, erhalten für die Dauer dieser Zeit den nach den früheren Vorschriften sich berechnenden höheren Bezug. 
12. 
Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf die in der Gehaltsordnung für die Lehrkräfte eingereihten Lehr— 
versonen mit Ausnahme der Volksschullehrkräfte, für welche besondere Satzungen bestehen, sinngemäße Anwendung. 
—13. 
Diese Vorschriften treten vom 1. Fanuar 1910 an in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Be— 
stimmungen außer Wirksamkeit. 
Nürnberg, den 10. Mai 1010. 
Stadtmagistrat. 
Satzungen der städtischen Pensionsanstalt. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Die Pensionsanstalt der Stadt Nürnberg hat den Zweck, den städtischen Beamten und Lehrkräften Ruhegehalte 
und deren Hinterbliebenen Unterhaltsbeiträge zu gewähren. 
82. 
Das Stammvermögen der Pensionsanstalt wird gebildet: 
a) aus ihrem dermaligen Vermögen, 
b) aus dem derselben weiterhin überwiesenen Vermögen, 
c) aus den der Anstalt zufallenden Schenkungen, Erbschaften, Bermächtnissen und dergleichen. 
Dieses Stammpvermögen ist Eigentum der Stadtgemeinde Nürnberg. Die Renten des Stammvermögens werden 
auf den Zweck verwendet; der darüber hinausgehende Bedarf wird aus Gemeinde- bezw. Stiftungsmitteln gedeckt. 
B. Versetzung in den Ruhestand. 
83. 
Die Ansprüche der Beamten und Lehrkräfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzungen in den Ruhestand 
ersetzt wurden, bemessen sich nach den bisherigen Satzungen der Pensionskasse vom 21. November 1906 und bezw. 
der Bersorgungskasse vom 290. Oktober 1007. 
Ebenso bleiben für die Hinterbliebenen derjenigen Beamten und Lehrer, die vor dem Inkrafttreten dieser 
Satzungen gestorben sind oder in den Ruhestand versetzt wurden, unter Ausschluß der Bestimmungen dieser Satzungen 
die seitherigen Vorschriften auch weiterhin, jedoch mit der Maßgabe in Kraft, daß die Vorschriften des 8 27 dieser 
Zatzungen entsprechende Anwendung finden. 
Was nachfolgend hinsichtlich der Lehrer bestimmt ist, gilt, soferne dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, sinn- 
gemäß auch von den zur Schulaufsicht verwendeten Lehrpersonen, den Katecheten, den Lehrerinnen, Schulverwesern 
uͤnd Schulverweserinnen, endlich von den Hilfslehrern und Hilfslehrerinnen. 
84. 
Die Ansprüche der bei dem Inkrafttreten dieser Satzungen im Dienste befindlichen oder erst nach deren In— 
rrafttreten in den städtischen ODienst aufgenommenen Beamten und Lehrkräfte auf Ruhegehalt sowie deren Hinter— 
bliebenen auf Anterhaltsbeiträge bemessen sich nach den folgenden Bestimmungen. 
Bleibt jedoch für einen Beamten oder Lehrer, der sich bei dem Inkrafttreten dieser Satzungen noch im Dienste 
efand und erst nachher in den Ruhestand versetzt wurde, der nach diesen Satzungen sich berechnende Ruhegehalt zu 
rgend einer Zeit hinter dem Betrage zurück, der sich bei Fortdauer der Gültigkeit der seitherigen Vorschriften über 
die Gehalte und Pensionen der städtischen Beamten und Lehrer berechnen würde, so wird demselben während dieser 
Zeit der höhere Betrag gewährt. 
Das Gleiche gilt von den Witwen- und Waisengeldern gegenüber den bisherigen Unterhaltsbeiträgen für Witwen 
und Waisen. 
Sind für einen Teil der Hinterbliebenen die bisherigen Vorschriften, für einen anderen Teil aber die Vor— 
chriften dieser Satzungen günstiger, so wird für jeden Teil das Witwen- und Waisengeld nach den für ihn günstigeren 
Vorschriften gewährt. 
Den Kindern der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzungen mit den Rechten der pragmatischen Staats— 
beamten ausgestatteten städtischen Beamten und Lehrer bleibt der Anspruch auf den Fortbezug der Unterhaltsbeiträge 
nach Maßgabe des Art. XXIV z8 10 bis 13 der Hauptlandespragmatik über das einundzwanzigste Lebensjahr hinaus 
gewahrt und zwar auch dann, wenn sie bis zur Vollendung des cinundawanzigsten Lebensjahres das Waisengeld nach 
den Vorschriften dieser Satzungen beziehen.
	        
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