Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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öffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, unterliegen den 
gesetzlichen Strafen. 
Alle früheren ortspolizeilichen Vorschriften gleichen Betreffs 
treten mit dem Tage der Veröffentlichung gegenwärtiger Vor— 
schrift außer Kraft. 
Ortspol. Vorschr. v. 30. September 1886. 
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29. Auf Grund des 8. 366 Ziffer 10 des R.St.G B., 
837der R.G.O. ndes Art. 152 Abs. 1des P. St. G.B. 
1) Die für den Betrieb der Straßenbahn zu benützenden 
Wägen dürfen, alle Vorsprünge inbegriffen, keine größere Breite 
als 2 m. haben. Sie müssen versehen sein: 
a) mit einer kräftigen und schnell wirkenden Bremsvor— 
richtung; 
mit einer Zugleine oder ähnlichen Vorrichtung, mittels 
welcher ein Signalverkehr zwischen dem Kutscher und 
Kondukteur stattfinden kann; 
yorne mit einer Laterne, welche zugleich zur Erhellung 
des inneren Wagenraumes bei Nachtzeit benützt wer— 
den kann; 
mit Schildern, welche die Fahrrichtung angeben (die— 
selben müssen auch bei schwacher Beleuchtung lesbar 
sein); 
mit einer Nummer, welche außerhalb und innerhalb 
leserlich anzubringen ist; 
mit der Zahl der Plätze in allen Abteilungen; 
mit einer laut klingenden Alarmglocke, welche zur rechten 
Hand über dem Kutscher angebracht sein muß; 
mit Tarif-Fahrplan und einem mit amtlichen Stempel 
versehenen Druckexemplar dieser ortspolizeilichen Vor⸗ 
schrift, die im Innern des Wagens an sichtbarer 
—ARV 
Betriebsmaterial, dessen Zustand den vorstehenden Vor— 
schriften nicht entspricht oder sonst nicht ein vollkommen dienst— 
taugliches ist, wird vom Betriebe ausgeschlossen. 
2) Der Betrieb ergibt sich nach dem Fahrplan, die Fahr— 
preise werden durch den Tarif festgestellt. Beide sind minde— 
stens 3 Tage vor dem Zeitpunkte, an welchem sie in Kraft 
treten sollen, dem Stadtmagistrat vorzulegen. 
Abweichungen von dem ijeweilig geltenden Tarif sind nicht 
gestattet. 
Betrieb der 
Straßen⸗ 
bahn. 
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3) Bei Eintritt der Dunkelheit oder bei dichtem Nebel, 
dann bei Schneebahn oder sonst auf polizeiliche Anordnung
	        
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