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öffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, unterliegen den
gesetzlichen Strafen.
Alle früheren ortspolizeilichen Vorschriften gleichen Betreffs
treten mit dem Tage der Veröffentlichung gegenwärtiger Vor—
schrift außer Kraft.
Ortspol. Vorschr. v. 30. September 1886.
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29. Auf Grund des 8. 366 Ziffer 10 des R.St.G B.,
837der R.G.O. ndes Art. 152 Abs. 1des P. St. G.B.
1) Die für den Betrieb der Straßenbahn zu benützenden
Wägen dürfen, alle Vorsprünge inbegriffen, keine größere Breite
als 2 m. haben. Sie müssen versehen sein:
a) mit einer kräftigen und schnell wirkenden Bremsvor—
richtung;
mit einer Zugleine oder ähnlichen Vorrichtung, mittels
welcher ein Signalverkehr zwischen dem Kutscher und
Kondukteur stattfinden kann;
yorne mit einer Laterne, welche zugleich zur Erhellung
des inneren Wagenraumes bei Nachtzeit benützt wer—
den kann;
mit Schildern, welche die Fahrrichtung angeben (die—
selben müssen auch bei schwacher Beleuchtung lesbar
sein);
mit einer Nummer, welche außerhalb und innerhalb
leserlich anzubringen ist;
mit der Zahl der Plätze in allen Abteilungen;
mit einer laut klingenden Alarmglocke, welche zur rechten
Hand über dem Kutscher angebracht sein muß;
mit Tarif-Fahrplan und einem mit amtlichen Stempel
versehenen Druckexemplar dieser ortspolizeilichen Vor⸗
schrift, die im Innern des Wagens an sichtbarer
—ARV
Betriebsmaterial, dessen Zustand den vorstehenden Vor—
schriften nicht entspricht oder sonst nicht ein vollkommen dienst—
taugliches ist, wird vom Betriebe ausgeschlossen.
2) Der Betrieb ergibt sich nach dem Fahrplan, die Fahr—
preise werden durch den Tarif festgestellt. Beide sind minde—
stens 3 Tage vor dem Zeitpunkte, an welchem sie in Kraft
treten sollen, dem Stadtmagistrat vorzulegen.
Abweichungen von dem ijeweilig geltenden Tarif sind nicht
gestattet.
Betrieb der
Straßen⸗
bahn.
F
3) Bei Eintritt der Dunkelheit oder bei dichtem Nebel,
dann bei Schneebahn oder sonst auf polizeiliche Anordnung