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40 Pfg., 50 Pfg., 80 Pfg., 2.20 #, 5,50 4 7,50 #, 7,70 £,11 8.
und Be Für Vorzugs-und Sävelinesmilch, die eek
ben wird, wurden entoprechende Zuschläge erhoben. 1
Kontroll-und Laboratorium 8 ApAtlgkelt Die’ Untersuchung der
Milch erfolgle anfangs, wıe bisher, durch die städt, Untersuchungs-
anstalt und bezog sich insbesondere auf die Kleinkindermilch, Im”.
Laufe des Jahres übernahm die Fortsetzung dieser Arbeitern das-
Latoratorium der gemeinnützigen 1 090 BES reungsgesellschaft selbst.
Jm Jahre 19% wurden insgesamt 1 090 245 Milcäproben zur Unter-
a taticune der Gesellschaft bei der Deutschen Lendwirtsch #4
°tätlgung der Gesellschaft bei der Deutschen Lean wirtschafts.
ausstellung. Der MiLlchversorgungsgesellschaft Mn E25 Erarung der
MoLlLKerei-Kosthalle übertragen. Diese Kinrichtung
wurde von den Ausstellungsbesuchern besonders stark in N Et 99
nommen. Ks wurden unter anderem 46 850 Glas Vollmilch, 13 500 Glas
Buttermilch, 2000 Glas Joghurt je in 0,2 Liter-Gläsern und 25 600
Butter- und Käsebrote verabreicht. .
ZZ. Wohnungsfürsorge.
a. Städtische Mieteinigungsänmter.
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Ur Ge ze en AU Grund lagen. un A , M Getprei Biest setzun wen, Die Cül-
tigkeit des OSShERenetzeS über die Maßnahmen gegen Hohnungzmangel
vom 1l. Mai 1920 (KGBL.S.949) ‚sowie die Verordnung über Sammelhei-
79855 und Ober g9967versorgungsanlagen in Mieträumen vom 22.Juni
1919/29. Oktober 1920 wurde bis zum 30. Juni 1922 yon 1üngegt {RG.v.
eO.März 1922). Während für die daranffolgende Zeit durch Reichsge-
setz vom £8, Juni 1922 (RGERL.S-529) das Gesetz über Maßnahmen gegen
Fohnungsmangel in der Fassung des Gesetzes über Verlängerung der
Geltungsdauer über Maßnahmen gegen ESEL vom 11. Juli 1921
ALOE 5. 933) bis zum 31. März 1923 weiter verlängert wurde, ist
le Vererdnung über Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsan-
j2g92 ın Mıeträumen mit dem 1. Juli 1922 für kraftlos erklärt wor-
EN.
Am 1. Juli 1922 ist das in N@ 23 des Reichsgesetzblattes vom
08, März 1922 verkündete Reichsmieten gesetz in
Kraft getreten. a
Is wichtigste Gesichtspunkte sind aus dem Jnhalt des Gesetzes
folgende herauszugreifen: Der Mietzins soll einerseits dem Vermie-
ter eine angemessene Verzinsung des normalen Friedenswertes des
Grundstücks a und den tatsächlichen Aufwand für VEIT ana,
und Unterhalfung des Grundstücks einschließlich einer Vergütung für
lie eigene Aerwältungstätickeit desken, andererseits aber sollen
unbillige Belastungen der Mieter vermieden und Mietpreissteigerun-
gen nur insoweit zugelassen werden, als sie durch die Steigerung
er für das Haus EEE ee den AUSEADEn notwendig werden. Das’
Keicheamietengesetz läßt unter Aufrechterhaltung der Zwangswirt- -
schaft den Beteiligten grundsätzlich Freiheit in der Miefzinsverein-
barung, Jeder Vertragsteil hat aber das unverzichtbare Recht durch
einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragsgegner die
“gesetzliche Miete "z HET LADEDG Mit der " gesetz-
lichen Miete "‚das heißt der nach den Vorschriften des Reichsmie-
tengesetzes berechneten Miete, führt das Reichsmietengesetz einen
neuen Rechtsgedanken in das Mietrecht ein;8es stellt diese dem
“ vereinbarten Mietzins "($ AR Die gesetzliche
Miete gestaltet sich demach als Wahlmiete und schließt die freie
Vereinbarung nicht aus.Es ist den Beteiligten auf Grund dieser Be-
St mmung leichter als bisher möglich,sich in Güte ohne Anrufung
des Mie SER AUNESaNtES, zu einigen, Dies kam deutlich im Rückgang
der Streitfälle bei Mietpreisfestsetzungen im letzten Viertel des
nre30
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