Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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Bei russischen Kaminen werden Dachstockwerke ohne Feuerungsanlage nicht gerechnet. 
Ueberhaupt darf für die Reinigung russischer Kamine eine höhere Gebühr als 30 Pfennig nicht 
verlangt werden. 
Die Berechnung findet bei allen Kaminen von dem Stockwerke aus statt, in welchem die 
unterste Einsteig- oder Putzöffnung sich befindet. Mündet in einen Kamin, welcher nicht 
henützt wird, ein in Benützung befindlicher Nebenkamin ein, so findet die Berechnung des 
Kehrlohns für den Hauptkamin von dem Stockwerke aus statt, in welchem der Anschluß 
des Nebenkamines an den Hauptkamin hergestellt ist. Für den Nebenkamin wird eine eigene 
Gebühr nur für die Stockwerke berechnet, welche er vollständig als selbständiger Kamin 
durchläuft. 
Für das Ausbrennen der Kamine ist zu entrichten: 
N bei weiten (deutschen) Kaminen: für das 1. Stockwerk 60 Pfennig, für jedes 
weitere Stockwerk 10 Pfennig mehr; 
M bei engen (xussischen) Kaminen: für das 1. Stockwerk 50 Pfennig, für jedes 
weitere Stockwerk 10 Pfennig mehr; 
3) bei eisernen Kaminen: für das Meter 3 Pfennig, jedoch mindestens 30 Pfennig. 
Für das Abziehen der Kamine sind ohne Rücksicht auf deren Bauart für jedes 
Stockwerk 10 Pfennig zu bezahlen. Der Lohn für das Aushauen von angesetztem Pech 
(Glanzruß) ist auf 35 Pfennig für jeden Arbeiter und jede halbe Stunde Arbeitszeit 
kestgesetzt. 
Der Lohn für das Reinigen, Ausbrennen und Abziehen der Fabrikkamine und deren 
Kanäle, für das Reinigen der Malzdarren, für das Reinigen und Ausbrennen der Räucher— 
ingen, endlich für das Reinigen der Rauchrohre, falls letzteres der Kaminkehrer besorgt, wird, 
oweit der Besitzer und der Kaminkehrer sich hierüber nicht einigen, nach Maßgabe der 
auf die Ausführung dieser Arbeiten verwendeten Zeit behördlich festgesetzt. 
Den Gebäudebesitzern oder deren Stellvertretern sowie den Inhabern einer Mietwohnung 
»leibt es unbenommen, mit dem Kaminkehrer über öftere Reinigung der Kamine und sonstigen 
Rauchleitungen, dann über die Löhne für die verschiedenen Reinigungsarbeiten ein besonderes 
Uebereinkommen zu treffen. Hiebei darf jedoch der Kaminkehrer einen höheren Lohn, als 
er in dieser Vorschrift bestimmt ist, nicht vereinbaren. Der Hausbesitzer darf sich ohne 
Genehmigung des Magistrats zu den in den 88 4 bis8 aufgeführten Verrichtungen keines 
anderen als des ihm angewiesenen Distriktskaminkehrers bedienen. 
Die Zahlung des Kaminkehrerlohnes liegt gegen vorschriftsmäßige Quittung den Haus— 
besitzern ob. Die meisten der letzteren schlagen jedoch nach einer langjährigen Uebung die 
Kosten auf die sämtlichen Mietsparteien nach Verhältnis zur Zahlung aus. 
Im Jahre 1897 wurde über 44 Anträge auf Festsetzung von Kehrgebühren und Kehr— 
terminen entschieden, die infolge Differenzen mit dem betreffenden Kaminkehrermeister gestellt 
worden waren. 
IV. Feuerschau. 
Die Vorschriften über die Organisation der Feuerschau gehen zum großen Teil noch auf 
die allgemeine Feuerordnung vom 30. März 1791, zum Teil auf einige weitere Verordnungen 
und Entschließungen vom Ende des vorigen und Anfange und der Mitte dieses Jahrhunderts 
zurück. 
Hienach soll die Feuerbeschau von der Polizeiobrigkeit wo nicht jedes Vierteljahr, doch 
wenigstens jährlich zweimal in jedem Hause ohne Ausnahme, und zwar zu unbestimmten Zeiten
	        
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