fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

— 476 — 
135. Dienstordnung für die Schulärzte: 23. Dezember 1903 
87. 
Werden bei der ärztlichen Untersuchung an einem Kinde 
ernstere Erkrankungen oder Gebrechen festgestellt, so werden die 
Eltern durch eine gedruͤckte Mitteilung hiebon in Kenninis gesetzt 
und aufgefordert, das Kind in ärztliche Behandlung zu geben. 
Diese Mitteilung ist von dem Schularzt und dem Schulin speklor zu 
unterzeichnen und von dem letzteren an die Eltern zu übersenden. 
88. 
Die Untersuchung der Kinder durch den Schularzt unterbleibt, 
wenn unter Benützung des eingeführten Vordrucks eine hausärztliche 
Untersuchung statigefunden hat und das entsprechend ausgefüllte 
Formular von den Eltern vorgelegt wird. 
89 
Eine eingehende Untersuchung der Mädchen vom 4. Schuljahre 
ab darf der Schularzt nur mit Genehmigung der Eltern vornehmen. 
Dagegen hat er die Knaben in dem letzten Vierteljahre vor 
der Entlassung aus der Werktagsschule auf Wunsch der Eltern einer 
genauen Untersuchung zu unterstellen, um ihnen auf grund derselben 
bezüglich der Wahl eines Berufes geeignete Ratschlaͤge zu erteilen. 
810 
Abgesehen von den in 884 und 6 enthaltenen Bestimmungen 
hat eine schulärztliche Untersuchung einzutreten, 
wenn für ein Kind vor vollendetem 6. Lebensjahre die Auf— 
nahme in die Werktagsschule gewünschte oder wein für 
Schüler der Werktags- oder Fortbildungsschule, für Schülerinnen 
der Werktags- oder Mädchensonntagsschule unter Berufung auf 
deren Gesundheitsverhältnisse die Entlassung vor vollendeter 
Schulpflicht beantragt wird 
2) 
wenn für einzelne Kinder die Zurückstellung vom Schulbesuche 
auf ein Jahr oder die Befreiung von der Teilnahme an 
einzelnen Unterrichtsgegenständen verlangt wird: 
wenn für Kinder, welche an ansteckenden Krankheiten gelitten 
haben, der Nachweis zu erbringen ist, daß sie ohne Gefährdung 
der Mitschüler zum Schulbefuüche wieder zugelassen werden 
önnen; 
wenn Zweifel darüber bestehen, ob Schulversäumnisse wegen 
Krankheit gerechtfertigt sind 
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