fullscreen: Evangeliar – Nürnberg, STN, Cent. IV, 4

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Zweiter Zeil. Zweiter AbjdHnitt. 
dentelben jpredhen fch namentlich aus EC, Hofmann ES. 65, 
Noth, Deutihes Brivatr. II S, 97, Bayer. Civilr. 2. Aufl. 
Ybd. I S. 474, das HandelSappellationsgericht Nürnberg 
int Urteile vom 13. September 1872, mitgeteilt in der 
Sammlung wicht. Entidh. d. £. bayer. Hand. Appell.Ger. 
Ybd. I S. 361, das Urteil des oberften Gerichtshofs Mün- 
Ten vom 11. April 1882, Samml. Bd. IX S. 580 u. 19, 
Bl f. RA. Do. XLVII €, 271; eine Prorogation mit fehr 
anomaleım Charakter nimmt Staudinger, Bl. f. RA. 
Bd. XXI S. 351 an. 
Man mird das NMerhältnis als das NRechtSverhältnis 
ungeteilter Miterbichaft annehmen dürfen, wobei an die 
Stelle der Gütergemeinichaft ein bloßer Nießbraucdh an dem 
vom Erftverftorbenen ererbten Mermögen der Kinder tritt. 
Roth, Seutidhes Privatr. II S. 97. Schwarz 
S. 1831. Wölfern III S. 174. 
Für dieje Annahme dürfte von durdhichlagendem Ge- 
wichte fein, daß für die Abteilung in erfter Linie, wenn 
auch nicht ausichließlidh der Vermögensitand zur Zeit des 
3odes, nicht zur Zeit der Abteilung, das Objekt bildet. 
DAGE. vom 27. Oftober 1849, Bl. f. RA. Yd. XV 
S. 108. Gr. des Hand. Upp.Ger. Nürnberg vom 
18, Auguft 1862, Samml. von Materialien S. 36. 
Noth, Deutiches Privatr. II S. 95, Rofenkranz, 
Handbuch * 71. 
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8 entitedt beim Tode des erftverfterbenden parens 
] 
waleich ein tel beftimmtes eiaentümliches Vermöaen der
	        
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