Objekt: 1571-1618 (1633) (2. Band)

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handtwercks unpillich verworffnen maisterstück halben und der 
geschwornen darauf gegebnen bericht soll man dieselben stück 
durch etliche andere deß handtwercks alte verstendige und un- 
partheysche maister auch besichtigen lassen und von inen ver- 
nemen, ob dieselben dermassen gemacht, das sie dem muster 
‚res maisterstücks gemes und one besondere darynn undergeloffene 
mißgunst unverschlagen passirt werden mugen, auch vor disem 
aicht etwo wol geringer passirt worden seien, oder ob die mengel 
an denselben so wichtig und gros, das die geschwornen irer ver- 
werffung redliche und genugsame ursachen gehabt; und [50 a] 
den bericht widerkommen lassen. 
497. [1585, II, 21 a] 25. Mai 1585: 
Der geschwornen goldtschmidt supplication soll man 
denn rugsherrn zu bedenckhen zustellen und erkhundigung thon 
laßen, was die hieigen peutler und paretleinmacher von den 
specificirten und in ihrem schreiben angezognen wahren vonn 
zoldt und silber fail hetten; und‘ daß bedenckhen und bericht 
widerkhomen laßen. 
798. Peter Karln, zimmerman, soll man mit ernst [21 b] 
and allen umbstenden zu red halten und von ime vernehmen, 
warumben er auf etlicher Meiner Herren schreiben und außgangene 
citationes so ungehorsam sich erzaigt und bey rechter zeit nit 
hieher khomen und wider eingestellt hette: und sein entschuldi- 
zung und ursachen wider furlegen. 
799. [1585, II, 25 b] 26. Mai 1585: 
Peter Karln, zimmerman, soll man auf sein gethane 
entschuldigung und verantwortung seines zu lang verweiltten 
aussenbleibens halben anzaigen, er entschuldige sich gleich so 
yutt alß er immer woll, so hett er doch unrecht gehandeltt, daß 
er disen schwären langwirigen pau one vorwissen Meiner Herren 
angenohmen und über so vilfältige citationes und abforderungen 
nit erschinen. Mann woltt aber auß gnaden und auf sein erbieten 
und bitt seiner zu disemmahl mit wolverdienter straf verschonen 
und sich zu ime versehen, er werde sich forthin dergleichen 
frembden gepeu enthalten und derselben kheins one bewilligung 
Meiner Herren annehmen, sonder gemainer statt und bürgerschafft 
yepeu desto vleißiger abwartten und dieselben seinem erpleten 
yemeß zum ehesten under die handt nehmen und sich yedesmals
	        
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