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der Pröpste stimmte der Rat am 5. Oktober vollständig zu!), und
sofort machten sich Osiander und Sleupner an die Arbeit, denn am
22. Mai 1532 lagen die Kinderpredigten in der letzten endgiltigen
Redaction vor, so dass die Capläne mit dem Ablesen beginnen
konnten ”). Sonach ist die Autorschaft des Catechismus endgiltig
für Osiander und Sleupner entschieden, und wenn Eck in seiner oben
erwähnten Schmähschrift Osiander als Verfasser bezeichnet, so ist
das insofern berechtigt, als neben Osiander kaum für einen Mit-
arbeiter Platz war, aber Osiander selbst in seiner Entgegnung spricht
stets von „unserm Catechismus“, dem „nürnbergischen Catechismus“,
Nachdem die Kinderpredigten in Nürnberg entstanden sind,
wird auch sofort klar, weshalb dieselben den lutherischen Catechis-
mus durch die Lehre vom Amt der Schlüssel erweitern. Gerade in
den Tagen, da sich Rat und Geistlichkeit über die Einrichtung des
Catechismusunterrichts einigten, während der Beratung der Kirchen-
ordnung im Schoosse des ersteren, standen Juristen und "Theologen
wegen des Bannes in heller Feindschaft einander gegenüber. Die
Staatsraison siegte, und der Kirche wurde die Ausübung ihres Schlüssel-
amts, wenn auch nicht verboten, so doch nicht erlaubt, um so wich-
tiger musste den Geistlichen sein, die Lehre vom Amt der Schlüssel
in die kirchliche Lehrtradition einzuführen. Schon früher, vielleicht
mit Rücksicht auf den Conflikt wegen des Bannes gelegentlich der
Beratung der schwabacher Kirchenordnung, hatte Osiander in seinem
Entwurf einer Kirchenordnung in dem Artikel: Vom Katechismo oder
Kinderlehre zu dem Wortlaut der 10 Gebote, des ‚Credo, des Vater
unser, des Taufbefehls und der Einsetzungsworte ohne Erklärung
als 6. Stück hingefügt: „Von Schlüsseln der kirche oder gwallt zu
pinden oder tzuenpinden von sunde“, und als Bibelstelle: Der Herr
Jesus blies seine Jünger an ete, Dies ‚macht wahrscheinlich, dass
der Gedanke, den lutherischen ‚Text durch die Lehre vom Amt der
Schlüssel zu erweitern, von Osiander stammt. Der Rat liess sich
diese Erweiterung gefallen, da er sich gegen praktische Folgerungen
ats diesen theoretischen Erörterungen vom Bann gesichert wusste.
1) Ratsverlässe O fol. 203,
9) Hirsch a. a. 0. S. 13.