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Erster Abschnitt. Die Ämter der allgemeinen Verwaltung.
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8 3. Der Ausschufs.
Bevor der für die Geschäftsleitung verantwortliche Bürgermeister dem
Rat eine Sache zur Beschlufsfassung unterbreitet, kann er sich im Zweifels-
falle mit einzelnen ihm dazu geeignet erscheinenden Ratsherren beraten,
wie er dabei zu Werke gehen solle, damit das Interesse der Stadt nach
allen Seiten hin gewahrt werde. Um die Mitte des Jahrhunderts hat sich
hieraus schon der feststehende Brauch entwickelt, dafs die Regierenden
Bürgermeister in jeder Woche einmal sechs oder sieben Ratsherren auf
das Haus oder an einen geeigneten Ort hin entbieten, um mit ihnen zu-
sammen. zwei Stunden lang. „ob der Stadt Notdurft“ zu sitzen. Es handelte
sich dabei in erster Linie wohl um eine Besprechung der augenblicklichen
Geschäftslage und um Erwägungen darüber, welche Angelegenheiten dem
Rate sofort vorgelegt und welche fürs erste noch zurückgestellt werden
sollten. Aber es konnten bei dieser Gelegenheit auch in Fragen der Ver-
waltung materielle Entscheidungen getroffen werden, sofern nur die be-
seiligten Personen sich dem Rat gegenüber die Verantwortung dafür zu
übernehmen getrauten. Seit der zweiten Hälfte des Jahrhunderts. setzt
sich dieser Ausschufs an Stelle der von den Regierenden Bürgermeistern
nach Gutdünken gewählten Ratsherren aus bestimmten vom Rate dazu
lesignierten Bürgermeistern und Alten Genannten zusammen. Im sech-
zehnten Jahrhundert besteht er aus den dreizehn Älteren Bürgermeistern
und den vier angesehensten Alten Genannten.
$ 4. Die Älteren Herren.
Schon im vierzehnten Jahrhundert pflegt der Rat von Zeit zu Zeit
ainige seiner Mitglieder abzuordnen, um sich von den Verwaltern des
städtischen Vermögens, den Losungern, Rechnung über ihre Einnahmen,
ınd Ausgaben legen zu lassen. Dieser Ausschuls, der jedesmal unter dem
zur Zeit regierenden Älteren Bürgermeister tagt, besteht gewöhnlich aus
rier bis sechs der angesehensten Bürgermeister und einem Genannten aus
len Handwerkern. ‘Wer ihm einmal angehört hat, pflegt, wie sich aus
ınserer Zusammenstellung seiner Mitglieder von 1377 bis 18398 und von
419 bis 1440 in Tafel T und II ($. 94 u. 95) ergiebt, für gewöhnlich auch bei
ieder folgenden Rechnung wieder in ihn hineingewählt zu werden, sodals
aufser dem einen Genannten aus den Handwerkern vier von den angesehensten
Bürgermeistern als „Deputierte zur Rechnung“ oder als „Rechenherren“
fortlaufend über den Stand der städtischen Finanzen unterrichtet sind.
Sie teilen dieses Wissen nur noch mit den die Rechnung ablegenden drei
Losungern, von denen zwei gleichfalls zu den vornehmsten Mitgliedern