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Baden und Württemberg, ja selbst Böhmen, wie es sich auch im Heimat—
lande steigender Beliebtheit erfreute. Bahnbrecher dieses Außenhandels
der war das vorzügliche Stadt⸗Spalter Produkt, das schon in früheren
Jahren den Namen des „bayerischen Hopfens“ in die nahen Lande trug.
In dem Dezennium 1777/86 produzierte die Stadt Spalt schon 1600 Ztr.
jährlich, ohne die Ortschaften hinzuzurechnen, die sich im Laufe der Zeit
unter der heute noch bestehenden Bezeichnung des näheren und weiteren
„Spalterlandes“ zugesellten. Unter diesen ältesten, siegelführenden Plätzen
des Spalterlandes nennen wir Absberg, Abenberg, Enderndorf und Wern—
fels, deren Siegelrecht, so weit wir ermitteln konnten, über 200 Jahre alt
sein dürfte, während Großweingarten, Moosbach, Fünfbronn, Stirn, Ober—
erlbach und Georgensgmünd (dem bis 1827 Hauslach zugehörte) erst
zwischen 17583—1798 siegelberechtigt wurden.
Von dem regen Leben, das um die Mitte des vorigen Jahrhunderts
in diesen Gebieten des Hopfenbaues pulsierte, konnten auch andere Landes—
teile nicht unberührt bleiben. So verbreitete sich der Hopfenbau von Spalt
aus nach dem südlichen Teile des Fürstbistums Eichstätt, insbesondere nach
Kinding, das späterhin den Namen für einen ziemlich umfangreichen Pflanz—
distrikk abgeben sollte. Im Gebiet des nahen Fürstbistums Bamberg
war, trotzden wir daselbst schon in früherer Zeit Spuren derselben nach—
weisen konnten, die Hopfenkultur bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts ohne
Belang; erst um jene Zeit wurde, Dank der Initiative der Regierung, das
Interesse weiterer Kreise hiefür geweckt. In einer Verordnung vom
28. April 1767 wird dem „Publico“ mitgeteilt, „daß durch die Hülfe
Gottes in einigen Ortschaften des Bis- und Fürstenthums Bamberg die
Erbauung des Innländischen Hopfens durch dessen gute Obsorge und Culti—
virung in einem so reichlichen Wachssthum, und tauglicher Art zu Stand
gebracht worden seye, daß nicht nur allein aus sothanem Innländischen
Hopfen ein gutes Winterbier gebräut, sondern auch hieraus durch eine
reichlichere Zugab, ohne Gebrauch eines auswärtigen Hopfens, ein gutes
und haltbares Sommer- und Lagerbier würklich erziehlet, und hergestellet
worden seye.“ Hieran anschließend wird in sechs kurzen Abteilungen an—
gegeben, wie ein Hopfengarten anzulegen und zu führen ist, und denjenigen,
welche öde, demnach noch nicht besteuerte Plätze mit Hopfen bebauen,
10 Jahre Steuer- und Zehntfreiheit zugesichert. Solchen Landwirten aber,
welche schon angebauten, somit der Steuer unterliegenden Boden in
Hopfenpflanzungen umwandeln, werden ebenfalls auf 5 Jahre obige Be⸗
dingungen gewährt und schließlich allen, welche infolge dieser Verordnung
Hopfen anlegen und mindestens 12 Zentner „probhafter“ Ware erzielen,
ein Preis von 80 Rthlr. in Aussicht gestellt. Auch die Bierbrauerzunft
wurde über die Nützlichkeit des Hopfenbaues vernommen, und. wiewohl sie
dessen Anbau aglaubte empfehlen zu dürfen, damit wenigstens für das