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186. 1) Die Milchverkäufer haben die Art und Weise, in
welcher sie die Milch dahier verkaufen wollen (Ziff. 1 der früher
erlassenen Ordnung) noch vor Beginn des Milchverkaufs bei
dem Stadtmagistrat anzuzeigen und, wenn der Verkauf in der
Behausung des Milchvieh-Besitzers oder in einem besondern Milch—
verkaufsladen geübt werden will, hiebei namentlich auch das
Verkaufslokal genau zu bezeichnen.
2) Milchvieh-Besitzer, welche Milch dahier verkaufen wollen,
haben nächstdem, wenn sie den Milchverkauf nicht in eigener
Person besorgen, die mit demselben beauftragten Familien—
angehörigen oder Dienstboten, Milchhändler dagegen diejenigen,
von welchen sie die Milch beziehen, hiebei zu benennen.
3) Milchverkäufer, welche Milch auf dem Markte, auf
öffentlichen Plätzen oder von der Straße aus käuflich abgeben,
haben die Nummer, unter welcher sie infolge der gemachten
Anzeigen im magistratischen Kataster eingetragen wurden, auf
eine dem Käufer sichtbare Weise an ihren Milchkarren oder an
ihren Milchkrügen anzubringen.
4) Jede Aenderung, welche sich hinsichtlich der Verkaufs⸗
weise ꝛc. ergiebt, muß sofort angezeigt werden.
5) Nur drei Milchsorten dürfen hier feilgebbten werden:
a. ganze Milch, wie sie vom Vieh kommt,
b. gänzlich abgerahmte Milch und
c. der durch gänzliches Abrahmen der ganzen Milch
gewonnene Rahm (Kern).
Ortspol. Vorschr. v. 17. Septbr. 1864.
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19. Auf Grund der Art. 75, 143 u. 145 Ziff. 2 d. P. St. G.B.
1) Der Fleischverkauf in den Häusern und Privatläden
der Metzger und Fleischverkäufer ist, vorbehaltlich der Bestim⸗
mungen der ortspolizeilichen Vorschrift über die Feier der Sonn—
und Festtage, zu jeder Zeit gestattet.
Die Verkaufszeit in den vermieteten kommunalen Fleisch⸗
bänken an der Fleischbrücke und am Trödelmarkt wird in
den betreffenden Mietverträgen festgesetzt.
2) Ueber jedem Verkaufsplatze, sowohl in den Fleischbänken,
als auch in den Privathäusern und Läden, in welchen Fleisch⸗
verkauf stattfindet, muß der Name des Verkäufers und der
Preis des ausgebotenen Fleisches, genau ausgeschieden nach den
einzelnen Fleischgattungen (Ochsen-, Kuh-, Rinder-, Schweines,
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verkauf.