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legen. Dasselbe wird nach vorheriger Stempelung zum Zwecke
des Aushängens kostenfrei zurückgegeben.
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Anschlag des
Bierpreises.
Schlacht⸗
haus⸗
ordnung.
9) Jeder Bäcker oder Verkäufer von Brodwaren ist ferner
verpflichtet, in seinem Verkaufslokale eine Wage mit den
erforderlichen, geeichten Gewichten aufzustellen und die Benützung
derselben zum Nachwiegen des verkauften Brodes zu gestatten.
5) Verfehlungen gegen vorstehende Vorschriften und Nicht⸗
einhaltung der angeschlagenen Preise unterliegen den gesetz⸗
lichen Strafen. (F 148 Ziff. 8 R.G.O., bezw. Art. 142 Abs. 3,
143 Ziff. 1 und 145 Ziff. 1 P.St. G. B.)
Ortsp. Vorschr. v. 28. März 1874.
48. Auf Grund des Art. 143 Ziff. 1 des P.St. GB.
Schankberechtigte Brauer und Wirte sind verpflichtet, den
Bierpreis in ihren Lokalitäten in einer für die Gäste sichtbaren
Weise anzuschlagen.
Unterlassung dieses Anschlags zieht Geldstrafe bis zu
30 Mk. nach sich.
Ortspol. Vorschr. vom 8. Oktober 1865.
49. Auf Grund des Art. 145 Ziff. 2 des P.St. G.B.
1) Die Schlachtung des Rindviehes darf dahier — beson—
dere polizeiliche Bewilligung ausgenommen — nur in den
beiden Schlachthäusern erfolgen, und zwar dürfen Ochsen nur
im Schlachthause an der Fleischbrücke, Stiere, Kühe und Rin—
der nur im Schlachthause am Weinstadel geschlachtet werden.
2) Die Tötung der Ochsen, Stiere, Kühe, Rinder und
Pferde hat zu geschehen entweder durch den Schlag mit dem
Beile oder unter Anwendung der Schlachtmaske (Bouterole)
oder durch Knicken, d. h. durch einen dem Tiere beizubringen⸗
den Stich in's Genick.
Diese Vorschrift ist auch für diejenigen Metzger bindend,
welchen ausnahmsweise gestatiet ist, solche Tiere außerhalb des
Schlachthauses zu schlachten.
Für den Fleischbedarf der israelitischen Bewohner hiesiger
Stadt ist auch das Schächten der Tiere gestattet.
8) Jeder Metzgermeister ist für die rasche und mit Ge—
schicklichkeit zu vollziehende Tötung des Schlachtviehes haftbar