Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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legen. Dasselbe wird nach vorheriger Stempelung zum Zwecke 
des Aushängens kostenfrei zurückgegeben. 
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Anschlag des 
Bierpreises. 
Schlacht⸗ 
haus⸗ 
ordnung. 
9) Jeder Bäcker oder Verkäufer von Brodwaren ist ferner 
verpflichtet, in seinem Verkaufslokale eine Wage mit den 
erforderlichen, geeichten Gewichten aufzustellen und die Benützung 
derselben zum Nachwiegen des verkauften Brodes zu gestatten. 
5) Verfehlungen gegen vorstehende Vorschriften und Nicht⸗ 
einhaltung der angeschlagenen Preise unterliegen den gesetz⸗ 
lichen Strafen. (F 148 Ziff. 8 R.G.O., bezw. Art. 142 Abs. 3, 
143 Ziff. 1 und 145 Ziff. 1 P.St. G. B.) 
Ortsp. Vorschr. v. 28. März 1874. 
48. Auf Grund des Art. 143 Ziff. 1 des P.St. GB. 
Schankberechtigte Brauer und Wirte sind verpflichtet, den 
Bierpreis in ihren Lokalitäten in einer für die Gäste sichtbaren 
Weise anzuschlagen. 
Unterlassung dieses Anschlags zieht Geldstrafe bis zu 
30 Mk. nach sich. 
Ortspol. Vorschr. vom 8. Oktober 1865. 
49. Auf Grund des Art. 145 Ziff. 2 des P.St. G.B. 
1) Die Schlachtung des Rindviehes darf dahier — beson— 
dere polizeiliche Bewilligung ausgenommen — nur in den 
beiden Schlachthäusern erfolgen, und zwar dürfen Ochsen nur 
im Schlachthause an der Fleischbrücke, Stiere, Kühe und Rin— 
der nur im Schlachthause am Weinstadel geschlachtet werden. 
2) Die Tötung der Ochsen, Stiere, Kühe, Rinder und 
Pferde hat zu geschehen entweder durch den Schlag mit dem 
Beile oder unter Anwendung der Schlachtmaske (Bouterole) 
oder durch Knicken, d. h. durch einen dem Tiere beizubringen⸗ 
den Stich in's Genick. 
Diese Vorschrift ist auch für diejenigen Metzger bindend, 
welchen ausnahmsweise gestatiet ist, solche Tiere außerhalb des 
Schlachthauses zu schlachten. 
Für den Fleischbedarf der israelitischen Bewohner hiesiger 
Stadt ist auch das Schächten der Tiere gestattet. 
8) Jeder Metzgermeister ist für die rasche und mit Ge— 
schicklichkeit zu vollziehende Tötung des Schlachtviehes haftbar
	        
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