Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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34. Trichinenschau; 15. August 1891. 
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bestimmten Waren sind verpflichtet, ein der Polizeibehörde auf 
Verlangen jederzeit vorzulegendes Kontrollbuch zu führen, in welches 
sie nach folgendem Schema spätestens 24 Stunden nach Eingang 
der Waren und jedenfalls noch vor Beginn des Verkaufes derselben 
diese einzutragen haben. 
Die nach 84 geforderten Nachweise müssen dem Kontrollbuche 
als Anlage beigefügt, das Kontrollbuch darf nicht früher als 6 Monate 
ch dem leßten Eintrage vernichtet werden. 
Die gleiche Verpflichtung obliegt den dahier wohnenden Ver— 
käufern der in 83 Absatz 8 aufgeführten Waren, nämlich, der von 
auswärts eingebrachten geschlachteten Schweine, einschließlich der 
Wildschweine sowie aller zum Verkaufe bestimmter, von auswärts 
a den Stadtbezirk eingeführter Fleischstücke oder Teile von Schweinen, 
gleichviel ob es frische oder geraͤucherte Ware ist, soweit diese Waren 
zicht im Trichinenschauamte des städtischen Schlachthofes untersucht 
werden. 
Die nach Absatz 2z und 3 dem Kontrollbuche als Anlage beizu— 
fügenden Nachweise (83 Absatz 3 und 8 9) sind, während der ersten 
4 Tage eines jeden Quartales dem zuständigen magistratischen 
Beamten zur Kontrolle vorzulegen. 
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Zum Zwecke der mikrostopischen Untersuchung auf Trichinen 
sind von den geschlachteten Schweinen und den Fleischstücken die 
erforderlichen Teile nach Maßgabe der besonderen Instruktion für 
die Trichinenschauer zu entnehmen. 
Zu solcher Entnahme sind ausschließlich die amtlich aufgestellten 
Probenehmer, eventuell die Trichinenschauer befugt. 
Es ist verboten, diesen Bediensteten die Entnahme der für die 
Untersuchung erforderlichen Fleischteile zu verweigern. 
Jedes geschlachtete Schwein ist von dem Probenehmer bei 
Entnahme der Fleischproben mit eiler Nummer zu versehen und 
nach der Untersuchung, wenn es für trichinenfrei befunden wurde. 
abzustempeln. 
87.
	        
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