14
34. Trichinenschau; 15. August 1891.
drachten
ie un
führu
he ode
adthon
X—
cichinen⸗
»chweihe
V
—XRX
a spepel
ung aut⸗
NVnler
—XX
richinen⸗
ärtd ein⸗
n wmikto
qung der
dahlet
worden.
häck gerß
von au⸗
ite dücen
rin aml⸗
zorte det
alle dort
ten, nohh
Trichinen
XX
angsorteb
Ʒqgwein
urstwaren
—
vi uf
geführten
Fe dabier
bestimmten Waren sind verpflichtet, ein der Polizeibehörde auf
Verlangen jederzeit vorzulegendes Kontrollbuch zu führen, in welches
sie nach folgendem Schema spätestens 24 Stunden nach Eingang
der Waren und jedenfalls noch vor Beginn des Verkaufes derselben
diese einzutragen haben.
Die nach 84 geforderten Nachweise müssen dem Kontrollbuche
als Anlage beigefügt, das Kontrollbuch darf nicht früher als 6 Monate
ch dem leßten Eintrage vernichtet werden.
Die gleiche Verpflichtung obliegt den dahier wohnenden Ver—
käufern der in 83 Absatz 8 aufgeführten Waren, nämlich, der von
auswärts eingebrachten geschlachteten Schweine, einschließlich der
Wildschweine sowie aller zum Verkaufe bestimmter, von auswärts
a den Stadtbezirk eingeführter Fleischstücke oder Teile von Schweinen,
gleichviel ob es frische oder geraͤucherte Ware ist, soweit diese Waren
zicht im Trichinenschauamte des städtischen Schlachthofes untersucht
werden.
Die nach Absatz 2z und 3 dem Kontrollbuche als Anlage beizu—
fügenden Nachweise (83 Absatz 3 und 8 9) sind, während der ersten
4 Tage eines jeden Quartales dem zuständigen magistratischen
Beamten zur Kontrolle vorzulegen.
—8
M
ag des
Fin⸗
ranges
der
Ware
Kenennung
der
Waren
Fewicht
Ort und l Ort und
Firma Zeit
des der Unter⸗
Beauges suchung
Ergebnis
der
Unter⸗
suchung
Bemerkungen.
Namens-
unterschrift
des Trichinen⸗
schauers
86
Zum Zwecke der mikrostopischen Untersuchung auf Trichinen
sind von den geschlachteten Schweinen und den Fleischstücken die
erforderlichen Teile nach Maßgabe der besonderen Instruktion für
die Trichinenschauer zu entnehmen.
Zu solcher Entnahme sind ausschließlich die amtlich aufgestellten
Probenehmer, eventuell die Trichinenschauer befugt.
Es ist verboten, diesen Bediensteten die Entnahme der für die
Untersuchung erforderlichen Fleischteile zu verweigern.
Jedes geschlachtete Schwein ist von dem Probenehmer bei
Entnahme der Fleischproben mit eiler Nummer zu versehen und
nach der Untersuchung, wenn es für trichinenfrei befunden wurde.
abzustempeln.
87.