fullscreen: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Drehrad erfand, mit dem er seine Arbeit schneller und billiger herzu— 
stellen vermochte, beschwerten sich die Meister des Fingerhuterhand— 
werks bei dem Rat, daß dadurch „gemeinen Meistern Schaden ge— 
schähe“, und der Rat verbot dem Erfinder auch in der That, von 
seiner „Neuerung“ Gebrauch zu machen. Er und alle Meister sollten 
sich nach wie vor nur ihres althergebrachten Handwerkszeugs bedienen, 
eine Übertretung dieses Gebots aber in jedem Falle eine Strafe von 
10 Gulden nach sich ziehen. Genau so war es zwei Jahre früher 
einem Neberschmied ergangen, der ein neues Hauzeug erfunden hatte. 
Wenn das deutsche Handwerk so von jedem Fortschritt der Technik 
zurückgehalten wurde, ist es da zu verwundern, daß viele seiner ehe— 
mals so blühenden Zweige, als gegen Ende des vorigen Jahrhunderts 
in England die Maschinen aufkamen und den Markt mit billigen und 
doch vortrefflichen Produkten überschwemmten, gänzlich und für immer 
zugrunde gingen? 
Es war natürlich und, wenn wir jene Zeiten der territorialen 
Abschließung ins Auge faßen, ganz in der Ordnung, daß der Rat das 
hiesige Handwerk vor fremder Konkurrenz zu schützen suchte. Daher 
wurde der Handel mit fremden, nicht in Nürnberg gefertigten Gegen— 
ständen, nach Möglichkeit beschränkt. Alle Waren, die von auswärts 
eingeführt wurden, unterlagen einer Besichtigung („Schau“, wie man 
es nannte) und durften nicht eher feilgeboten werden, bis sie geprüft 
und für gut befunden waren. Manche auswärtige Prodükte waren 
sowohl im Interesse des Handwerks wie des Publikums gänzlich ver— 
boten, wie z. B. die Passauer Klingen, die böhmischeu Gläser, wäh— 
rend steierische Klingen und italienische Gläser gestattet wurden. Fremde 
und auswärtige Handwerker konnten ihre Waren nur an den drei 
Messen zu Neujahr, Heiltumsfest (Fest der Reliquien, am Freitag 
nach dem weißen Sonntag, Quasimodogeniti) und Egidi (1. Septbr.) 
feilhalten. Für einzelne Handwerke war sogar die Anzahl der Fuhren 
genau bestimmt, die sie in die Stadt bringen durften. 
Gänzlich verboten war der Verkauf von „Staudenarbeit“, d. h. 
von Arbeiten, die auf fremden Werkstätten verfertigt waren, deren 
Meister nicht den in Nürnberg vorgeschriebenen Bedingungen für die 
Ausübung ihres Handwerks genügt hatten. Solche Werkstätten wur— 
den als „unredlich“ angesehen. 
Alle Händler und Gewerbetreibenden in der Stadt sollten zu— 
nächst die hiesigen Handwerke mit Material versehen, sowie auch andrer— 
seits die Handwerker verpflichtet waren, die Erzeugnisse ihres Fleißes 
vor allen andern bei Nürnberger Kaufleuten anzubringen. Die Metzger 
sollten die Tierhäute zuerst den hiesigen Lederern zum Kaufe anbieten,
	        
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