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Drehrad erfand, mit dem er seine Arbeit schneller und billiger herzu—
stellen vermochte, beschwerten sich die Meister des Fingerhuterhand—
werks bei dem Rat, daß dadurch „gemeinen Meistern Schaden ge—
schähe“, und der Rat verbot dem Erfinder auch in der That, von
seiner „Neuerung“ Gebrauch zu machen. Er und alle Meister sollten
sich nach wie vor nur ihres althergebrachten Handwerkszeugs bedienen,
eine Übertretung dieses Gebots aber in jedem Falle eine Strafe von
10 Gulden nach sich ziehen. Genau so war es zwei Jahre früher
einem Neberschmied ergangen, der ein neues Hauzeug erfunden hatte.
Wenn das deutsche Handwerk so von jedem Fortschritt der Technik
zurückgehalten wurde, ist es da zu verwundern, daß viele seiner ehe—
mals so blühenden Zweige, als gegen Ende des vorigen Jahrhunderts
in England die Maschinen aufkamen und den Markt mit billigen und
doch vortrefflichen Produkten überschwemmten, gänzlich und für immer
zugrunde gingen?
Es war natürlich und, wenn wir jene Zeiten der territorialen
Abschließung ins Auge faßen, ganz in der Ordnung, daß der Rat das
hiesige Handwerk vor fremder Konkurrenz zu schützen suchte. Daher
wurde der Handel mit fremden, nicht in Nürnberg gefertigten Gegen—
ständen, nach Möglichkeit beschränkt. Alle Waren, die von auswärts
eingeführt wurden, unterlagen einer Besichtigung („Schau“, wie man
es nannte) und durften nicht eher feilgeboten werden, bis sie geprüft
und für gut befunden waren. Manche auswärtige Prodükte waren
sowohl im Interesse des Handwerks wie des Publikums gänzlich ver—
boten, wie z. B. die Passauer Klingen, die böhmischeu Gläser, wäh—
rend steierische Klingen und italienische Gläser gestattet wurden. Fremde
und auswärtige Handwerker konnten ihre Waren nur an den drei
Messen zu Neujahr, Heiltumsfest (Fest der Reliquien, am Freitag
nach dem weißen Sonntag, Quasimodogeniti) und Egidi (1. Septbr.)
feilhalten. Für einzelne Handwerke war sogar die Anzahl der Fuhren
genau bestimmt, die sie in die Stadt bringen durften.
Gänzlich verboten war der Verkauf von „Staudenarbeit“, d. h.
von Arbeiten, die auf fremden Werkstätten verfertigt waren, deren
Meister nicht den in Nürnberg vorgeschriebenen Bedingungen für die
Ausübung ihres Handwerks genügt hatten. Solche Werkstätten wur—
den als „unredlich“ angesehen.
Alle Händler und Gewerbetreibenden in der Stadt sollten zu—
nächst die hiesigen Handwerke mit Material versehen, sowie auch andrer—
seits die Handwerker verpflichtet waren, die Erzeugnisse ihres Fleißes
vor allen andern bei Nürnberger Kaufleuten anzubringen. Die Metzger
sollten die Tierhäute zuerst den hiesigen Lederern zum Kaufe anbieten,