Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903 
zulässig. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen und bei 
Gebäuden für öffentliche oder industrielle Zwecke zugelassen werden. 
In Straßen und an Plätzen von mehr als 25 Metern Breite 
kann die geschlossene Bauweise zugelassen werden. 
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Bei jedem Anwesen muß eine entsprechende, zusammenhängende 
Fläche unüberbaut bleiben, welche mindestens ein Drittel, bei Eck— 
jebäuden mindestens ein Fünftel der ganzen Anwesensfläche zu 
zetragen hat und auch durch Bauten, welche der Genehmigung 
nicht bedürfen, nicht weiter verkleinert werden darf. Bei Feststellung 
der unüberbaut zu belassenden Fläche werden die Vorgartenflächen 
owie die Bauwiche, letztere auf die Tiefe der Vordergebäude bezw. 
dei anschließenden Flügelbauten bis zu einer Tiefe von 16 Metern 
don der Baulinie ab gemessen, nicht in die Hoffläche eingerechnet, 
dagegen von der Gesamtanwesensfläche vorweg in Abzug gebracht. 
Bei Anwesen oder Teilen von Anwesen, welche nicht Wohn— 
zwecken, sondern nur gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, 
und welche nur mit ebenerdigen Gebäulichkeiten besetzt werden, 
können unter sonst günstigen Verhältnissen Ausnahmen hinsichtlich 
der Hofraumgröße zugelassen werden. 
Änderungen an der Hofobarenzung unterliegen der polizeilichen 
Genehmigung. 
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Die zulässige Höhe der an Straßen liegenden Gebäude, und 
zwar sowohl an der Vorder- wie an der Rückseite bestimmt sich 
zach der allgemeinen Bauordnung, darf jedoch 20 Meter nicht 
ibersteigen; überdies dürfen Gebäude in Straßen unter 15 Metern 
Breite höchstens aus einem Erdgeschoß, zwei Obergeschossen und 
einem bis zur Hälfte seiner Grundfläche zu einer selbständigen 
Wohnung ausnützbaren Dachgeschoß, Gebäude in Straßen mit einer 
Breite von 15 bis 20 Meter höchstens aus einem Erdgeschoß, drei 
Obergeschossen und einem in der vorbeschriebenen Weise beschränkten 
Dachgeschoß bestehen. 
Ein Geschoß, dessen Fußboden mehr als 2,6 Meter über dem 
anstoßenden natürlichen Gelände liegt, gilt, wie auch jedes über 
eine Kellerwohnung liegende Geschoß, als Obergeschoß. 
Bei geneigter Oberfläche des Bauplatzes wird die zulässige 
Stockwerkszahl in der Mitte zwischen der Vorder- und Rückseite 
des Gebäudes bestimmt. 
Die Straßenbreite wird von Baultinie zu Baulinie gemessen. 
Aufbauten werden stets nach dem Durchschnitt ihrer Fläche in die 
zulässige Gebäudehöhe eingerechnet.
	        
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