Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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venenie 54. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P.St. G.B. 
1) Die Nürnberger Pferdemärkte werden 
am ersten Montag im Februar und 
am ersten Montag im März 
jeden Jahres auf dem neuen Viehhofe bei Gostenhof abgehalten 
und beginnen morgens 7 Uhr. 
2) Alle auf den Markt gebrachten Pferde sind entweder 
bei ihrer Einbringung oder in den Stallungen einer thierärzt— 
lichen Untersuchung zu unterstellen, wofür besondere Gebühren 
nicht in Aufrechnung kommen. 
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3) Kranke oder einer Krankheit verdächtige Tiere, dann 
Tiere aus Orten oder Gegenden, in welchen zur Zeit des 
Marktes unter den Pferden eine Seuche herrscht, dürfen nicht 
zu Markt gebracht werden. 
Zuwiderhandlungen haben Wegweisung von dem Markte, 
nötigenfalls Kontumazierung und Strafanzeige zur Folge. 
4) Von jedem zum Markte kommenden Pferde ist bei der 
Einbringung als Vergütung für die mit der Abhaltung des 
Marktes verbundenen Auslagen eine Marktgebühr von 20 Pfg. 
zu entrichten. 
Für jedes während des Marktes in die städtischen Stal— 
lungen verbrachte Pferd ist ein Stallgeld von 50 Pfg. zu 
bezahlen. 
Fohlen, die mit der Mutterstute gehen, sind frei. 
5) Pferde, welche am ersten Tage nicht verkauft werden, 
können auch am folgenden Tage gehandelt werden, und ist für 
dieselben alsdann ein weiteres Stallgeld von je 40 Pfg. zu 
entrichten. 
Für längeres Einstellen, soweit es die anderweitige Ver— 
wendung der Stallungen gestattet, wird täglich gleichfalls eine 
Stallgebühr von 40 Pfg. an per Stück berechnet. 
Die Gebühren sind bei der Marktinspektion zu entrichten. 
6) Für die Benützung der städtischen Stallungen ent— 
scheidet der Zeitpunkt der Anmeldung, und erfolgt die An— 
weisung derselben und der Musterungsplätze durch den Stall— 
aufseher, dessen Anweisungen unweigerlich Folge geleistet 
werden muß. 
Hengste erhalten eine besondere Abteilung in den Ställen 
und einen besonderen Musterungsplatz. 
7) Das auf dem Markte benötigte Futter nebst Streu 
wird von der Marktinspektion nach einem festen, durch An— 
schlag bekannt gemachten Tarif gegen sofortige Barzahlung ab—
	        
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