Erster Abschnitt. Die Ämter der allgemeinen Verwaltung. 83
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gemacht werden, geben sich zum einen Teil als Auszüge aus dem Manual
zu erkennen, zum andern Teil enthalten sie bisweilen sehr ausführliche
Protokolle über Ratsverhandlungen und sonstige Vorfälle, die im Manual
nicht oder nur andeutungsweise erwähnt sind.!) In unserer Zeit pflegt man
am Schlusse einer jeden Frage aus dem Manual die zur Zeit noch un-
erledigten Sachen auszuziehen und in das Ratsbuch einzuschreiben, damit
die Bürgermeister der folgenden Frage bei ihrem Amtsantritt die Geschäfts-
lage sofort übersehen können. Aufser diesem Verzeichnis „unausgerichteter
Dinge“ hatten die abtretenden Bürgermeister ihren Nachfolgern noch ein
xleines Pergamentheft, das sogenannte „Ratsbüchlein“ zu übergeben, das,
wenn auch keine vollständige Instruktion, so doch eine Auswahl wichtiger,
lie Amtsobliegenheiten der Bürgermeister berührender Satzungen enthielt ?).
$ 5. Die Scheidung der Bürgermeister in Jüngere und Ältere.
Obgleich die formelle Unterscheidung der Ratsmitglieder in Schöffen
ınd Konsuln erst mit dem Rate selbst aufhörte, war doch, wie bemerkt,
der Gegensatz zwischen den beiden Kollegien schon seit der ersten Hälfte
les vierzehnten Jahrhunderts verschwunden. Damit war aber auch die
Notwendigkeit fortgefallen, dafs sich in der Leitung der Geschäfte stets
an Vertreter der Schöffen und ein Vertreter der Konsuln mit durchaus
lenselben Rechten gegenseitig überwachten. Man hielt deshalb zwar aus
ılter Gewohnheit daran fest, dafs immer ein mit dem Schöffen- und ein
mit dem Konsultitel ausgestattetes Ratsmitglied neben einander als Regie-
rende Bürgermeister fungierten; aber auf die Geschäftsführung hatten diese
Titel keinen Einflufs mehr. Statt mit einander zu rivalisieren, waren die
‚eiden. jeweilig regierenden Bürgermeister vielmehr darauf bedacht, wie
sie sich durch planvolles Zusammenwirken die Bewältigung der auf ihnen
ruhenden, beständig zunehmenden Geschäftslast erleichtern könnten. Hier-
zus entwickelte sich im Laufe der Zeit eine Arbeitsteilung, welche an den
im gesellschaftlichen Leben des Mittelalters so stark betonten Alters-
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1) Das_ älteste, wirkliche Ratsbuch ist in Nbg. KA. Ratsbuch I* erhalten. Es
anthält Ratsbeschlüsse von 1408 bis 1415 und Bürgermeisterlisten von 1407 bis 1486.
Jas anschliefsende Ratsbuch I? umfafst die Ratsbeschlüsse der Jahre 1441 bis 1461;
das gleichfalls von uns benutzte Ratsbuch I° die Ratsbeschlüsse 1461 ff.
2) Vergl. Nbg. KA. D. Act. 2061. Bürgermeisterordnung. Zweite Hälfte des
XV. Jahrhunderts. Älteste datierte Verordnung vom Jahre 1461. — Nbg. KA. Ms.
808. „Ratsbüchlein cum Iuramento‘‘, stellt eine Bearbeitung eines älteren Ratsbüch-
leins dar. Ein zweites Exemplar davon in Nbg. StA. Journal-Nr. 958 ist bis 1561
fortgesetzt.