Inhaltsverzeichnis: Handbuch der vorzüglichsten Denk- und Merkwürdigkeiten der Stadt Nürnberg (1. Bd. - 2. Auflage)

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einen Viertelsthaler, sodann 6 Batzen, zuletzt 
auch drei Pfund. Im Jahre 1615 wurde die 
Taxe eines Hochzeitmahls für eine Person auf 
einen halben Gulden gesetzt. 
In der letzten Hälfte des sechzehnten Jahr⸗ 
hunderts erließ die Polizei ein „Verbot, das 
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denn hochtzeiten, vnd anndern Tänntzen herumb 
schwingen vertreen vnd ohne Rockh inn Hosenn 
vnd Wammes Tantzen solle.“ Es riß nämlich 
um diese Zeit beisdem Tanze der Mißbrauch 
ein, daß die Mannspersonen ihre Röcke auszo⸗ 
gen und die Weibspersonen in die Höhe schwan⸗ 
gen und verdrehten. Die Uebertretung dieses 
Verbots wurde mit zwei Gulden gerügt. 
Auch dem übertriebenen Aufwande bei 
Kindbetten, Gevatterschaften und 
Taufen, wurden von Seiten des Magistrats 
Schranken gesetzt. 
Im vierzehnten Jahrhundert bestand eine 
Verordnung, daß nicht mehr als zwoölf Frauen 
das Kind zur Kirche begleiten durften, wenn 
es zur Taufe getragen wurde, und es mußte 
jede
	        
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