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einen Viertelsthaler, sodann 6 Batzen, zuletzt
auch drei Pfund. Im Jahre 1615 wurde die
Taxe eines Hochzeitmahls für eine Person auf
einen halben Gulden gesetzt.
In der letzten Hälfte des sechzehnten Jahr⸗
hunderts erließ die Polizei ein „Verbot, das
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denn hochtzeiten, vnd anndern Tänntzen herumb
schwingen vertreen vnd ohne Rockh inn Hosenn
vnd Wammes Tantzen solle.“ Es riß nämlich
um diese Zeit beisdem Tanze der Mißbrauch
ein, daß die Mannspersonen ihre Röcke auszo⸗
gen und die Weibspersonen in die Höhe schwan⸗
gen und verdrehten. Die Uebertretung dieses
Verbots wurde mit zwei Gulden gerügt.
Auch dem übertriebenen Aufwande bei
Kindbetten, Gevatterschaften und
Taufen, wurden von Seiten des Magistrats
Schranken gesetzt.
Im vierzehnten Jahrhundert bestand eine
Verordnung, daß nicht mehr als zwoölf Frauen
das Kind zur Kirche begleiten durften, wenn
es zur Taufe getragen wurde, und es mußte
jede