Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Abladen von Holzkohlen, Steinkohlen, 
Coaks u. s. w. 
102) Holzkohlen, Steinkohlen, Coaks, Kalk und Torf 
dürfen, wenn das Anwesen, für welches sie bestimmt sind, eine 
Einfahrt und einen geeigneten Hofraum hat, nur in letzterem 
abgeladen werden; außerdem sind diese Materialien mit Scho— 
nung der Straße und des Trottoirs ohne Aufenthalt in die 
Häuser zu verbringen. 
Verstopfen von Kellerlucken. 
108) Kellerthüren und Lucken, deren Oeffnungen nach der 
Straße gehen, dürfen von außen nicht mit Dünger, Stroh 
oder dergl. Stoffen belegt oder verstopft werden. 
Laufenlassen von Federvieh. Anbringen von 
Taubenschlägen. Füttern auf der Straße. 
104) Es ist verboten, in Anlagen, Kirchhöfen und belebten 
Straßen Federvieh herum laufen zu lassen, oder Taubenschläge 
anzubringen, welche auf öffentliche Straßen hereinragen. 
Das Füttern von Zugtieren auf öffentlicher Straße ist 
nur mit Genehmigung desjenigen, dem die Reinigung des be— 
treffenden Straßenteiles obliegt, (s. Ziff. 118) und nur mittels 
eines Futtersackes oder einer Futterbarre gestattet. Der zur 
Straßenreinigung Verpflichtete ist in diesem Falle dafür verant— 
wortlich, daß der zurückgelassene Abfall und Unrat sofort be— 
seitigt wird. Auf sogenannte futterneidische Pferde muß bei 
der Fütterung strenge Aufsicht gepflogen werden. 
Benützung von Brunnen. Reinigung von 
Privatbrunnen. 
105) Die an öffentlichen Brunnen befindlichen beweglichen 
Rinnen, Hebelhahnen und dergl. sind nach gemachtem Gebrauche 
sofort zurückzuschlagen. 
Es ist verboten zur Frostzeit Gefäße an den öffentlichen 
Brunnen so mit Wasser anzufüllen, daß sie überlaufen. 
Privatbrunnen, deren Wasser verunreinigt ist, sind auf 
jeweilige polizeiliche Anordnung und innerhalb der von der 
Polizeibehörde gesetzten Frist gründlich zu reinigen. 
Waschen an Brunnen und auf der Straße. 
106) An öffentlichen Brunnen oder auf den Trottoirs 
Gefäße, Wägen, Wäsche, Gemüse oder andere Gegenstände zu 
waschen oder zu spülen, ist untersagt. 
Das Waschen von Gegenständen irgend welcher Art auf 
der Straße ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet.
	        
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