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Ich möchte mich nur deswegen eher für die zuerst dar-
yelegte, von Mummenhoff 1) vertretene Möglichkeit — dass
die später eingereichte Visierung den Entwurf zu einem der
beiden Hauptbilder enthielt — entscheiden, weil bei dem
Umfang‘ derselben die Berufung mehrerer Künstlerkräfte für
die Ausführung jener Visierung begreiflicher erscheint. Die
Frage, ob diese nicht eher für die etwa von Pencz gearbeiteten
Malereien der Aussenwände des Saalbaues, als für die seines
Innern bestimmt gewesen sei, brauchte Mummenhoff nicht in
Erwägung zu ziehen?). Im Ratsverlass vom 14. September
wird ausdrücklich von einer „Visierung zum Saal des
Rathauses“ gesprochen; mit dem Begriff „Saal“ lässt sich
aber meiner Ansicht nach nur die Vorstellung eines Innen-
raumes verbinden.
Zweifellos ist auf die malerische Ausschmückung des
Rathaussaales noch ein weiterer Ratsverlass vom 14. September
zu beziehen, welcher die Weisung enthält, den „Baumeister“
zur Rede zu stellen, warum trotz häufiger Mahnungen die
„Verfertigung des Rathauses“ so langsam und zögernd
von statten gehe, da es doch an Geld nicht fehle, und ihm
anzubefehlen dass er mehr Arbeiter anstelle, damit die
gute Jahreszeit noch möglichst ausgenutzt werde). Wir
haben so einen weiteren Beweis für die Beteiligung mehrerer
Künstlerkräfte an der Ausführung der Saalmalereien in den
Händen. Diese muss schon um deswillen notwendigerweise
vorausgesetzt werden, da, wie Mummenhoff?) richtig bemerkt,
unmöglich die ganze Arbeit der Neuausmalung in der kurzen
Zeitspanne von drei Monaten von ein oder zwei Leuten hätte
bewältigt werden können. Am 22. November 1521 war näm-
lich die Restauration des Saales bereits soweit fertig, dass der
Rat den Baumeister zum Abbruch der Gerüste ver-
anlasssen und die Veranstaltung eines „Tanzes“ in
dem neugeschmückten Raum beschliessen konnte, zu dem
1) a. a. O. p. 94.
2) Mummenhoff thut dies a. a. O0, p. 93 u. Anm. 261.
3) a. a. O. p. 94.
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