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Wochen wurde der größere Rath wieder zusammen berufen,
und ihm die Ergebnisse und weiteren Beschlüsse bekannt ge—
macht. Es ist zwar kein Fall bekannt, daß eine Losung von
den Genannten verweigert worden wäre, dagegen aber ist
eine selche auch nie ohne jene Abstimmung angelegt worden.
Es ist dies wichtig, da jenes Recht der Genannten des grö—
ßeren Rathes ein weiterer Grund zu den schon berührten
Zerwürfnissen geworden ist. Extra-Steuern, welche in Noth—
fällen aufgelegt wurden, — freilich geschah dies in Zeiten, wo
noch von einer doppelten Losung keine Rede war, — sind nie
ohne Bewilligung des größern Raths eingeführt worden, und
es finden sich Fälle vor, wo solche verweigert worden sind.
Als im Jahre 1653 eine außerordentliche Wochensteuer be—
antragt worden war, setzten sich der größere Rath und die
Bürgerschaft heftig dagegen; am 30. Januar 1654 wurde
das Dekret, nach einer vierstündigen Unterredung der ma—
gistratischen Deputation mit dem bürgerlichen Advokaten
Dr. Paul Hönn wieder zurückgenommen. Aehnlich ging
es am 26. August 663, als die Genannten des größern
Raths eine Türkensteuer nicht bewilligten. Auch das Volk
nahm damals Antheil, Pasquille wurden angeschlagen, in
denen man dem Rath vorwarf, daß aus den indirekten
Steuern große Summen erhoben würden, und niemand
wisse wo sie hingekommen wären, die Geschlechter sollten
nur auch einmal ihre Schätze aufthun. Einem Consulenten,
Dr. Welker, schrieb man die meiste Schuld zu, der wäre
werth, hieß es, daß man ihn bei den Füßen aufhinge, sein
Haus würde man in Brand stecken, wenn nicht die Nachbarn
geschont werden müßten. Bemerkt muß werden, daß der
bessere Theil der Bürgerschaft an dergleichen rohen Aus—
brüchen keinen Theil hatte, vielmehr alles mögliche gethan
hat, um die Ruhe aufrecht zu erhalten. Man muß ferner
bedenken, daß eine Türkensteuer keine Kleinigkeit war, eine
solche wurde mit Bewilligung des größern Rathes im Jahre
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