Objekt: 1571-1618 (1633) (2. Band)

285 
1 
kays. Mt. rhats und obristen, pflegern zu Spillberg, soll man uff 
sein bescheen ansuchen und überraicht creditschreiben anzaigen, 
das Meine Herren ime willfaren und Dietrichen Holderman, 
zoltschmidt, angloben lassen wöllen, von hinnen nit zu weichen, 
biß er mitt seinem h. dem herrn graven der furgestreckhten 
300 thaler halben abkhomm. Do dann gedachter pfleger begeren 
würde, ine inn die eisen zu schliessen, ist bevolhen, demselben 
auch nachzukhommen. 
1630. [1599, XII, 25 b] 22, Februar 1600: 
Herrn Christoffen Poppl, herrn von Lobkhowitz, schreiben 
soll man dem Benedict Wurzelbauer furhallten, mit dem 
erinnern, seinem gethanem erbieten uff erfordern nachzukhommen. 
1631. [1599, XII, 51 b] 5. März 1600: 
FriederichenHilbrants dochter, so sich zu Samuel Mylio, 
empyrico, verhairat, soll man zulassen, {das sie unauffgesagt des 
bürgerrechts anderswo zwei jar wohnen mög, doch das ermelter 
Hillebrant, ir vatter, sich verpflichte, die losung für sie zn bezalen. 
1632. [1599, XII, 64 b] 11. März 1600: 
Von Peter Hirschel, goltschmidtgesellen von 
Augspurg, deme beim entengraben hinter Röttenbach durch 
stliche landtsknecht ein mantel abgeraubt worden, soll man bericht 
einnemen ... 
1633. [1600, I, 2. Abt. 1 b] 3. April 1600: 
Benedicten Wurzelbauer, rotschmidt, soll man die 
yebettene fürschrifft an herren Christoffen Poppl von Lobcowitz 
mittailen. 
1634. [1600, I, 41 a] 15. April 1600: 
Auff Johann Klingen, alls Eliassen Behambs curatoris, auff 
Arnolden Langen, wappensteinschneiders, beschwe- 
rungsschrifft gegebenen gegenbericht ist verlassen, inn der vor- 
mundtstuben dieser sachen halben umbstendlichen gründtlichen 
bericht einzunemen und alßdann die herrn consulenten, so hie- 
bevor inn der appellation geraten, was darinnen zu thun und für 
beschaidt zu geben, bedenckhen zu lassen. 
L635. [1600, I, 55 a] 23. April 1600: 
Auff Anna, Jörgen Kolschreibers, goltschmidts, 
wittib, supplicirendes bitten umb verstattung lengerer innwohnung 
soll man auffsuchen und nachsehen, was ir vor diesem erlaubt 
und zugelassen worden, und widerbringen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.