— 95 —
43. Verkehr mit Milch; 23. November 1901
dehehten
dacht de
4 werden
iden s.
uchs oder
st unler
lich dee
id die
880 und
eziehung
öie di
ht werde
aderen p
Ställen
819.
Das in der Milchwirtschaft zur Verwendungk
muß den Anforderungen, di i dewngide Noser
p— d ner gen, die an ein gutes Trinkwasser zu stellen
820.
Vor dem Melken ist das Euter der Kuh gründlich zu reinigen.
die das Melken besorgenden Personen haben Hände und Arme
—
Die beim Beginne des Melkens mit den ersten Zügen aus
dem Euter entleerte Milch darf nicht verwendet werden.
821.
Eine mit einer ansteckenden Krankheit behaftete Person darf
zu dem Melkgeschäfte nicht verwendet werden.
iehbestande
Magisteu
igen, kier
Imständen
grbene und
822.
Aus Milchwirtschaften oder Häusern, in denen eine akute In—
jektionskrankheit herrscht, darf Kinder- oder Kurmilch dahier so lange
aicht abgegeben werden, bis die Verschleppungsgefahr durch ärzt⸗
liches Gutachten als beseitigt zu erachten ift.
8 23
Auswärtige Milchwirtschaften, welche sich mit der Gewinnung
von Kinder- oder Kurmilch befassen und hier in den Verkehr bringen,
haben dem hiesigen Magistrate einen amtlichen Nachweis darüber zu
erbringen, daß den vorstehenden Bestimmungen Genüge geleistet wird
824
zranntwein⸗
tände, ni
eime;
Stroh
„n und ge
Während der Verbringung von Milch an den Bestimmungsort
nüssen die Gefäße sicher versperrt oder durch Vlomben oder ähnliche
Horrichtungen verschlossen sein.
IIlI. Besondere Vorschriften über Säuglingsmilch.
8 25.
Zur Herstellung von Säuglingsmilch darf nur Kindermilch
verwendet werden.
Das zur Verwendung kommende Wasser muß dem 8 19 ent—⸗—
sprechen.