Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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43. Verkehr mit Milch; 23. November 1901 
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819. 
Das in der Milchwirtschaft zur Verwendungk 
muß den Anforderungen, di i dewngide Noser 
p— d ner gen, die an ein gutes Trinkwasser zu stellen 
820. 
Vor dem Melken ist das Euter der Kuh gründlich zu reinigen. 
die das Melken besorgenden Personen haben Hände und Arme 
— 
Die beim Beginne des Melkens mit den ersten Zügen aus 
dem Euter entleerte Milch darf nicht verwendet werden. 
821. 
Eine mit einer ansteckenden Krankheit behaftete Person darf 
zu dem Melkgeschäfte nicht verwendet werden. 
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822. 
Aus Milchwirtschaften oder Häusern, in denen eine akute In— 
jektionskrankheit herrscht, darf Kinder- oder Kurmilch dahier so lange 
aicht abgegeben werden, bis die Verschleppungsgefahr durch ärzt⸗ 
liches Gutachten als beseitigt zu erachten ift. 
8 23 
Auswärtige Milchwirtschaften, welche sich mit der Gewinnung 
von Kinder- oder Kurmilch befassen und hier in den Verkehr bringen, 
haben dem hiesigen Magistrate einen amtlichen Nachweis darüber zu 
erbringen, daß den vorstehenden Bestimmungen Genüge geleistet wird 
824 
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Während der Verbringung von Milch an den Bestimmungsort 
nüssen die Gefäße sicher versperrt oder durch Vlomben oder ähnliche 
Horrichtungen verschlossen sein. 
IIlI. Besondere Vorschriften über Säuglingsmilch. 
8 25. 
Zur Herstellung von Säuglingsmilch darf nur Kindermilch 
verwendet werden. 
Das zur Verwendung kommende Wasser muß dem 8 19 ent—⸗— 
sprechen.
	        
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