Volltext: Gebete – Nürnberg, STN, Cent. VII, 65

Schulen 
zutachtliche Berichterstattung über Fortbildungsschulangelegenheiten, 
erner in gemeinsamer Beratung mit dem magistratischen Schulpfleger die Erledigung der Vorarbeiten für di— 
Aufstellung des Haushaltvoranschlages, 
die Vorschläge über den Bedarf an Lehrkräften, 
die Antragstellung bezüglich der Beschaffung und Ergänzung der Lehrmittel— 
die Bildung und Unterbringung der Kurse. 
Dem magistratischen Pfleger obliegt die Fürsorge für die äußeren Bedürfnisse des Schulbetriebes. 
Zur Abwandlung der Schulversäumnisse ist in regelmäßigem Wechsel aus den Fachschulvorstandschaften 
je ein Vertreter der Lehrerschaft und des Gewerbes beizuziehen. 
86. Für jede Fachschule, die zum mindesten aus 3 aufsteigenden Jahreskursen besteht, wird eine 
Fachschuloorstandschaft gebildet, welcher angehören: 
der Direktor, 
von den Lehrern der Fachkurse zu wählende Vertreter und 2 von den Berufsangehörigen zu benennende 
Vertreter des Gewerbes. J 
Bei einer größeren Anzahl von Kursen kann sich die Fachschulvorstandschaft durch Zuwahl von e 
Vertreter der Lehrerschaft und des Gewerbes erweitern. 
8 7. Die Fachschulvorstandschaften sind von dem Direktor in allen Schulangelegenheiten, die unmittelbu 
das Gewerbe berühren, zu hören, insbesondere bei Aufstellung und Anderung der Stunden- und Lehrpläne, Fest⸗ 
etzung der Unterrichtszeit, Auswahl der Lehrmittel sowie bei Abgabe von Gutachten hinsirhtlich der Ausgestaltune 
der Fachschulen. 
Die Fachschulvorstandschaften können nach Bedarf zu gemeinsamen Sitzungen vereinigt werden. 
Wenn Fragen des Zeichenunterrichts, des Modellier- und praktischen Unterrichts zur Bergtung stehen 
st der städtische Zeicheninspektor zuzuziehen. 
88. Die Leitung jeder Abteilung führt die Bezeichnung: Direktion, der Leiter führt die Bezeichnung: Direktor, 
Die an der Berufsfortbildungsschule hauptamtlich verwendeten Lehrer führen auf die Dauer dieser 
Berwendung die Bezeichnung: Gewerbelehrer, wenn sie nur praktischen Unterricht erteilen, die Bezeichnung: Fachlehrer. 
Leiter und Lehrer der Berufsfortbildungsschule werden vom Stadtmaaistrat aufaestellt; ihre Aufstellung 
dedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
8 9. Als Lehrer werden verwendet: 
3) für den theoretischen Unterricht geeignete Volksschullehrer und gegebenenfalls Lehrer für Fachunterricht, 
») für den Zeichenunterricht Lehrer, die sich für das gewerbliche Zeichnen besonders vorbereitet haben um' 
geeignete Fachleute, letztere namentlich für das Zeichnen in den 83. Kursen, 
) für den praktischen Unterricht ausschließlich Fachleute. 
Die Lehrer können haupt- oder nebenamtlich angestellt werden. 
8 10. Jede Fachschule besteht in der Regel aus 83 aufsteigenden Jahreskursen. Die Schülerzahl eines 
Kurses soll nicht über 35 betragen. 
Der Unterricht umfaßt mindestens 240 Unterrichtsstunden im Schuljahr. Die Festsetzung der Unter— 
richtszeit erfolgt unter tunlichster Berücksichtigung der Bedürfnisse der beteiligten Berufskreise. Der Unterricht 
darf jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden und nicht über 71,2 Uhr abends sich erstrecken. 
8 11. Die Frage, ob und inwieweit Fach- oder Innungsschulen mit praktischem Unterricht der Berufs— 
fortbildungsschule angegliedert werden, bleibt der Entscheidung der städtischen Kollegien vorbehalten: die An⸗ 
aliederung bedarf der Genehmigung der Kgl. Regierung. 
8 12. Unterrichtsgegenstände und Lebrziel der einzelnen Fachschulen bemessen sich nach dem kür diese 
Schule aufgestellten Lehrplan. 
Die Aufnahme von Wahlfächern bleibt der besonderen Beschlußfassung der städtischen Kollegien vorbehalten. 
Die Schüler sind, soweit sie der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, zum Besuche des allgemeinen, von 
den Kirchengesellschaften eingerichteten Religionsunterrichtes ihres Bekenntnisses verpflichtet.. 
8 13. Die Angehörigen nichtgewerblicher Berufe werden zu einer allgemeinen Abteilung vereinigt. 
8 14. Schüler, welche aus den IV., V., VI. Klassen von Stadt- oder Landschulen ausgetreten sind und 
dem Unterrichte in den Fachklassen nicht mit Nutzen folgen können. werden Elementarkursen oder den mit den 
Fachschulen verhundenen Vorkursen zugewiesen. 
Die aus den Hilfsklassen austretenden Schüler werden in besonderen Elementarkursen vereinigt. 
8 15. Von auswärts zugewiesene Schüler, deren UÜberweisungspapiere nicht erkennen lassen, welchen 
Kursen dieselben zuzuweisen sind, werden zunächst Sammelkursen zugeteilt. Nach Feststellung der Anlagen und 
Leistungen, sowie des Berufes der Schüler erfolgt deren Zuweisung an die entsprechende Fachschule. 
B. Schulbesuch. 
8 16. Alle im Stadtbezirk Nürnberg beschäftigten gewerblichen Arbeiter ehrlinge, Gehilfen, Fabrik- 
arbeiter), Handlunaslehrlinge und Schreiber sind verpflichtet, die hiesige Berufsfortbildunasschule für Knaben zu
	        
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