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zu wählen, daß die zu controlirende Mannschaft
über solche im Ungewissen ist.
Die Visitation durch die Rottmeister wird von
dem Oberrottmeister controlirt.
») in Abhaltung der Theater-Wachen,
1) in Ueberwachung der richtigen Einhaltung der
Treffpunkte durch die Polizeimannschaft;
in der Controle der Neben-, sowie der periodischen
Dienste;
in Ermittlung der von auswärts ausgeschriebenen
vermißten oder anderwärts aufgegriffenen Perso—⸗
nen, deren Heimath unbekaunt ist;
in Ueberwachung der zur Civil-Vigilanz verwen—
deten Polizeisoldaten, sowie der Patrouillen über—
haupt;
in der speciellen Ueberwachung des einem jeden
Rottmeister zugewiesenen besonderen Distriktes.
Dienstvernachlässigungen der Mannschaft haben
diejenigen Rottmeister, welche sie in Erfahrung
bringen, dem Oberrottmeister sofort anzuzeigen.
W
8. 18.
Täglicher Wachtdienst.
Die nach dem Dienstnachweis commandirte Po⸗
lizeimannschaft muß im Dienste anwesend sein; dieje—
nige Mannschaft, welche Morgens 6 Uhr von dem
zweiten Nachtdienst abgelöst wird, hat Ruhetag.