Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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4 Vollazuos 
43. Verkehr mit Milch; 28. Nov. 1001. — 44. Vollzuasvorschriften; 23. Nov. 1901 
826. 
Wer Säuglingsmilch hier in den Verkehr bringt, hat hievon 
dem Magistrate vor der Betriebseröffnung Anzeige zu erstatten. 
Hiebei ist gleichzeitig anzugeben, ob die Säuglingsmilch in sterilisiertem 
oder unsterilisiertein Zustande verkauft wird, und in welcher Weise 
die einzelnen Mischungen zusammengesetzt sind. 
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gie Milch 
827. 
Säuglingsmilch darf nur in farblosen oder sogenannten halb— 
weißen Flaͤschen, deren Verschluß gesichert sein muß, verkauft werden. 
Der Verschluß der Flaschen ist stets rein zu halten. 
Jede Flasche ist mit einer Aufschrift zu versehen, welche die 
Zusammensetzung des Inhalts der Flasche angibt. 
1V. Schlußbestimmungen. 
828. 
Verfehlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vorschriften 
unterliegen den geseßlichen Strafen. 
44. Vollzugsvorschriften zu den orlspolizeilichen Vorschriften über 
den Verkehr mit Milth. 
Bekanntmachung vom 23. November 1901. 
Amitsblatt Nr. 143 Seite 8139 
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81. 
Die Milchaufsicht zerfällt in: 
1) eine vorläufige Untersuchung, 
2) eine chemische Untersuchung und 
3) eine Stallprobe. 
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Die vorläufige Untersuchung erfolgt an den Eingangsstraßen 
zur Stadt (an den Gefällstellen, am Bahnhof und an sonstigen ge— 
eigneten Orten), dann in der Stadt selbst, sowohl in den Straßen. 
als auch in den Geschäftsräumen der Milchbändier. 
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83. 
Aufgabe der mit der vorläufigen Milchuntersuchung betrauten 
Bediensteten ist es, eine möalichst aroße Anzahl von Verkäufern zu 
beaufsichtigen. 
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