Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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Dem Magistrat bleibt es überlassen, diese Ueber— 
wachungsvorschriften je nach Bedürfniß zu ändern 
oder zu ergänzen. 
Solche Aenderungen und Ergänzungen sind jedoch 
den Marktgästen und sonstigen Betheiligten vorher in 
ausreichender Weise bekanut zu geben. 
V. Fütterung und Pflege des Viehes. 
823. 
Alles Vieh, welches während oder außerhalb der 
Marktzeit dem Viehhofe zugeführt wird oder nach 
dieser Zeit auf demselben verbleibt, ist zu den fest⸗ 
gesetzten Fütterungszeiten ausreichend zu füttern und 
entsprechend zu verpflegen. 
Das zur Fütterung erforderliche Futter, sowie 
das zur Einstreuung für die Schweine und Pferde 
erforderliche Stroh muß von der Viehhofverwaltung 
zu den jeweils festgesetzten Preisen bezogen werden. 
Futter und Streu auf den Viehhof selbst mitzu⸗ 
bringen, selbst wenn solches angeblich nicht zur Fütterung 
u. s. w. verwendet werden soll, ist verboten. 
Alles Vieh, welches Nachmittags 4 Uhr noch im 
Viehhof anwesend ist, muß mindestens um diese Zeit 
gefüttert werden. 
824. 
Zum Bezuge von Futter ist ein Futterschein bei 
der Viehhofverwaltung zu erholen. 
Die Abgabe des Futters erjolgt durch den Futter— 
meister. Demselben ist gestattet, unter seiner Haftung
	        
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