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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901.
sind die Eingeweide gehörig auszulegen und auf besondere An⸗
ordnung des Fleischbeschauers entsprechend zu säubern.
Die geschlachteten Kleinviehstücke und Schweine sind so auf⸗
zuhängen, daß nicht beide Füße an einem Nageél hängen.
Der Schlachtende muß auf Verlangen des Fleischbeschauers
nicht nur die Brust- und Bauchhöhle, sondern auch die Kopfhöhle
öffnen und sonstige Offnungen des Körpers des geschlachteten
Tieres sowie Einschnitte in die Eingeweide vornehmen, bezw. dem
Fleischbeschauer gestatten.
850.
Wird das geschlachtete Tier für gesund und bankmäßig
befunden, so wird es vom Fleischbeschauer abgestempelt.
Ohne dieses Beschauzeichen darf weder das geschlachtete Tier,
noch irgend ein Teil desselben vom Schlachtplaße oder aus den
Schlachthallen entfernt werden.
Außerdem wird dem Schlachtenden auf Verlangen für jedes
Schlachtstück eine Bescheinigung über vorgenommene Beschau und
gesunden Zustand des Fleisches erteilt.
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851.
Werden geschlachtete Tiere vom Fleischbeschauer nicht für
bankmäßig, sondern nur für die Verwertung im Hausgebrauche
oder für die Freibank verwendbar oder für gänzlich ungenießbar
befunden, so werden dieselben nicht abgestempelt und in das Amts—
schlachthaus zur weiteren Verfügung verwiesen. Dasselbe hat mit
allen für ungenießbar oder in beschränktem Maße verwendbar
befandenen Eingeweiden und einzelnen Fleischteilen zu geschehen.
85232.
Die vom Fleischbeschauer für ungenießbar erklärten geschlachteten
Tiere, Fleisch- und Eingeweideteile dürfen nicht in Verkehr gebracht,
insbesondere nicht als Hunde⸗ oder Schweinefutter abgegeben
werden, sind vielmehr unter amtlicher Aufficht soweit als modlich
im Schlachthofe selbst zu vernichten“ Unter der gleichen Aufsicht
können dieselben für gewerbliche Zwecke zugelassen werden.
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853.
Die zur Verwendung im Hausverbrauche zugelassenen Tiere
und Fleischteile müssen ganz und gesiegelt in das betreffende Haus
gebracht und daselbst nach amtlicher Vorschrift verwendet werden.