Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901. 
sind die Eingeweide gehörig auszulegen und auf besondere An⸗ 
ordnung des Fleischbeschauers entsprechend zu säubern. 
Die geschlachteten Kleinviehstücke und Schweine sind so auf⸗ 
zuhängen, daß nicht beide Füße an einem Nageél hängen. 
Der Schlachtende muß auf Verlangen des Fleischbeschauers 
nicht nur die Brust- und Bauchhöhle, sondern auch die Kopfhöhle 
öffnen und sonstige Offnungen des Körpers des geschlachteten 
Tieres sowie Einschnitte in die Eingeweide vornehmen, bezw. dem 
Fleischbeschauer gestatten. 
850. 
Wird das geschlachtete Tier für gesund und bankmäßig 
befunden, so wird es vom Fleischbeschauer abgestempelt. 
Ohne dieses Beschauzeichen darf weder das geschlachtete Tier, 
noch irgend ein Teil desselben vom Schlachtplaße oder aus den 
Schlachthallen entfernt werden. 
Außerdem wird dem Schlachtenden auf Verlangen für jedes 
Schlachtstück eine Bescheinigung über vorgenommene Beschau und 
gesunden Zustand des Fleisches erteilt. 
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851. 
Werden geschlachtete Tiere vom Fleischbeschauer nicht für 
bankmäßig, sondern nur für die Verwertung im Hausgebrauche 
oder für die Freibank verwendbar oder für gänzlich ungenießbar 
befunden, so werden dieselben nicht abgestempelt und in das Amts— 
schlachthaus zur weiteren Verfügung verwiesen. Dasselbe hat mit 
allen für ungenießbar oder in beschränktem Maße verwendbar 
befandenen Eingeweiden und einzelnen Fleischteilen zu geschehen. 
85232. 
Die vom Fleischbeschauer für ungenießbar erklärten geschlachteten 
Tiere, Fleisch- und Eingeweideteile dürfen nicht in Verkehr gebracht, 
insbesondere nicht als Hunde⸗ oder Schweinefutter abgegeben 
werden, sind vielmehr unter amtlicher Aufficht soweit als modlich 
im Schlachthofe selbst zu vernichten“ Unter der gleichen Aufsicht 
können dieselben für gewerbliche Zwecke zugelassen werden. 
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853. 
Die zur Verwendung im Hausverbrauche zugelassenen Tiere 
und Fleischteile müssen ganz und gesiegelt in das betreffende Haus 
gebracht und daselbst nach amtlicher Vorschrift verwendet werden.
	        
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