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dem Beginn des 14. Jahrhunderts der Landvogt, der mit dem Reichs-
pfleger oder dem Pfleger auf der Burg ein und dieselbe Person war.
Die Stadt aber stand von jeher zur Reichsburg in der innigsten
Beziehung. Nach den Privilegien Kaiser Heinrichs VII. vom Jahre
1313 hatte sie während eines Interregnums die Burg und den
Turm in der Mitte zu besetzen; der Kaiser will nicht, dass die
Burg in irgend einem Falle der Stadt entfremdet werde und be-
fiehlt dem Burggrafen und den Kastellanen, Gewähr zu leisten,
dass beim Hingang eines deutschen Kaisers oder Königs die Burg
und der Turm bis zur nächsten Königswahl der Stadt ausgeant-
wortet werden. Späterhin heisst es in stehender Bezeichnung, dass
Burg und Stadt ein Ding sein sollen. Noch im 14. Jahrhundert
gelang es dem Rate, die Reichsvogtei und damit die hohe Gerichts-
barkeit und den Rechtstitel auf die Landeshoheit über das Gebiet
des Reichswaldes an sich zu bringen. Als dann 1430 die Burghut
des Koldischen: Hauses und 1432 auch jene der Hasenburg an die
Stadt überging, da war sie damit in den vollständigen Besitz der
Kaiserburg und ihrer Zugehörungen , soweit sie sich noch erhalten
hatten, gelangt.
Ohne Zweifel sollte der Reichspfleger ein Gegengewicht gegen
die egoistischen Bestrebungen des Burggrafen abgeben, der sich im
Laufe der Zeit einen bedeutenden Allodialbesitz in der Gegend von
Nürnberg und im weiteren Umkreise zu erwerben gewusst hatte.
Ursprünglich war das zum Burggrafentum gehörige Burggut von
nur mässigem Umfang. Die Bedeutung der Burggrafen gründete
sich nicht darauf, sondern, wie gesagt, auf ihren umfassenden
Eigenbesitz. Für die Abgrenzung der burggräflichen Gewalt
bietet erst die Belehnungsurkunde König Rudolfs von Habsburg
vom Jahre 1273 nähere Anhaltspunkte. Burggraf Friedrich em-
pfängt damit zu Lehen die Burggrafschaft, deren Inhalt nicht
näher bestimmt wird; die Burg, welche der Burggraf in Nürnberg
innehat, die Thorhut bei der Burg — die custodia portae —, das
Landgericht in Nürnberg, bei dem er an des Kaisers Statt den
Vorsitz führt. Dem Stadtgericht präsidiert der burggräfliche Amt-
mann zugleich mit dem kaiserlichen Schultheissen, jenem gebühren
zwei Dritteile der Gerichtsgefälle. Jede Schmiede in der Stadt hat
jährlich einen Schilling zu zahlen und jede Hofstätte jenseits der
Brücke einen Zins und zur Erntezeit einen Schnitter zu leisten.
Dem Burgerafen sehört das dritte Wild, der dritte Baum und