Objekt: Der Reichsstadt Nürnberg geschichtlicher Entwicklungsgang

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dem Beginn des 14. Jahrhunderts der Landvogt, der mit dem Reichs- 
pfleger oder dem Pfleger auf der Burg ein und dieselbe Person war. 
Die Stadt aber stand von jeher zur Reichsburg in der innigsten 
Beziehung. Nach den Privilegien Kaiser Heinrichs VII. vom Jahre 
1313 hatte sie während eines Interregnums die Burg und den 
Turm in der Mitte zu besetzen; der Kaiser will nicht, dass die 
Burg in irgend einem Falle der Stadt entfremdet werde und be- 
fiehlt dem Burggrafen und den Kastellanen, Gewähr zu leisten, 
dass beim Hingang eines deutschen Kaisers oder Königs die Burg 
und der Turm bis zur nächsten Königswahl der Stadt ausgeant- 
wortet werden. Späterhin heisst es in stehender Bezeichnung, dass 
Burg und Stadt ein Ding sein sollen. Noch im 14. Jahrhundert 
gelang es dem Rate, die Reichsvogtei und damit die hohe Gerichts- 
barkeit und den Rechtstitel auf die Landeshoheit über das Gebiet 
des Reichswaldes an sich zu bringen. Als dann 1430 die Burghut 
des Koldischen: Hauses und 1432 auch jene der Hasenburg an die 
Stadt überging, da war sie damit in den vollständigen Besitz der 
Kaiserburg und ihrer Zugehörungen , soweit sie sich noch erhalten 
hatten, gelangt. 
Ohne Zweifel sollte der Reichspfleger ein Gegengewicht gegen 
die egoistischen Bestrebungen des Burggrafen abgeben, der sich im 
Laufe der Zeit einen bedeutenden Allodialbesitz in der Gegend von 
Nürnberg und im weiteren Umkreise zu erwerben gewusst hatte. 
Ursprünglich war das zum Burggrafentum gehörige Burggut von 
nur mässigem Umfang. Die Bedeutung der Burggrafen gründete 
sich nicht darauf, sondern, wie gesagt, auf ihren umfassenden 
Eigenbesitz. Für die Abgrenzung der burggräflichen Gewalt 
bietet erst die Belehnungsurkunde König Rudolfs von Habsburg 
vom Jahre 1273 nähere Anhaltspunkte. Burggraf Friedrich em- 
pfängt damit zu Lehen die Burggrafschaft, deren Inhalt nicht 
näher bestimmt wird; die Burg, welche der Burggraf in Nürnberg 
innehat, die Thorhut bei der Burg — die custodia portae —, das 
Landgericht in Nürnberg, bei dem er an des Kaisers Statt den 
Vorsitz führt. Dem Stadtgericht präsidiert der burggräfliche Amt- 
mann zugleich mit dem kaiserlichen Schultheissen, jenem gebühren 
zwei Dritteile der Gerichtsgefälle. Jede Schmiede in der Stadt hat 
jährlich einen Schilling zu zahlen und jede Hofstätte jenseits der 
Brücke einen Zins und zur Erntezeit einen Schnitter zu leisten. 
Dem Burgerafen sehört das dritte Wild, der dritte Baum und
	        
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