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kann von dem Stadtmagistrate die Erlaubnis erteilt werden, ihre
Abortgruben selbst zu entleeren und den Grubeninhalt auf ihre
Felder zu verbringen. Auch hiebei sind alle Belästigungen der
Nachbarschaft zu vermeiden und die hier einschlägigen Be—
stimmungen der Grubenordnung genau zu beachten.
d) Aufstellung eigener Entleerungsanstalten.
4) Die Entleerung von Abortgruben, sowie die Abführung
der kosses mobiles im Stadtbezirke Nürnberg darf für die Folge,
mit Ausnahme der in Ziff. 3 statuierten Ausnahmen oder
eines durch motivierten Beschluß der Polizeibehörde anerkann—
ten Notstandes nur durch die von dem Stadtmagistrate aufge⸗
stellten Reinigungsanstalten vorgenommen werden.
Bis auf weiteres und soweit nicht wegen Besonderheit
des Falles polizeilich eine Ausnahme gestattet wird, ist den
beiden z. 3. dahier bestehenden Latrinenreinigungsgeschäften,
Simon Dentler, Zentralfriedhofstraße 91, und der Firma Herbst
u. Co., Plobenhofstraße hier, die Entleerung der Abortgruben
und zwar gleichviel, ob auf pneumatischem oder sonstigem Wege,
sowie die Abfuhr des Grubeninhalts und der fosses mobiles,
letzterer in geschlossenen Wägen, übertragen worden.
Den beiden Anstalten werden keine besonderen Räumungs—
bezirke zugewiesen, der Grubenbesitzer hat vielmehr zwischen
den beiden Geschäften die freie Wahl.
) Räumungs- und Abfuhrzeit.
5) Die Räumung und Abfuhr der Fäkalien kann bei
pneumatischer Entleerungsweise, mit Ausnahme der Sonn- und
gebotenen Feiertage, zu jeder Tag- und Nachtzeit erfolgen.
Mit Vorwissen der Polizeibehörde kaun in dringenden
Fällen die Grubenräumung auch an Sonn- und Feiertagen
vorgenommen werden, desgleichen ist der Stadtmagistrat be—
fugt, bei besonders gelagerten Verhältnissen, in bestimmten
Straßen oder Stadtteilen die Erlaubnis zum Entleeren von
Gruben und Abführung des Grubeninhaltes auf bestimmte Tage,
Tageszeiten oder auf die Nachtzeit zu beschränken oder zeit⸗
weise vollständig zu entziehen.
Gleiche Bestimmungen sind auch bezüglich der Abfuhr der
kosses mobiles maßgebend.
Soweit Gruben in der bisherigen Art und Weise geräumt
werden, hat dies während der in Ziff. 17 der Grubenordnung
vom 25. Januar 1873 festgesetzten Zeit zu geschehen.
Wurde eine Grube nur teilweise pneumatisch entleert, so
ist der noch verbleibende Rückstand auch nur zur —QWe
auszuschöpfen.