Volltext: Sammelhandschrift – Nürnberg, STN, Cent. VI, 43l

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Der Markt sollte jeweils Donnerstags von 9212 Uhr vormittags 
vom 1. September bis Ende April stattfinden. Was nun die „Markt— 
ordnung“ betrifft, so können deren belästigenden Bestimmungen, auf die 
zurückzukommen wir noch Anlaß haben werden, dem Magistrat nicht zur 
Last gelegt werden, da er stets das Interesse des Handels vertrat, aber 
nolens volens den Forderungen der Regierung nachgeben mußte, wenn er 
eben einen Markt errichten wollte. Die Handelskammer hat, um Gut— 
achten vom Magistrat angegangen, ebenfalls stets einen des Rufes unserer 
alten Industrie- und Handelsstadt würdigen Standpunkt eingenommen, 
und wir glauben, hier aus einem über die Marktordnung im Jahre 1845 
abgegebenen Gutachten wörtlich das zitieren zu dürfen, was die Sachlage 
kurz und treffend kennzeichnet: „Alle beengenden Verordnungen, erscheinen 
sie nun in der Gestalt drückender Abgaben oder lästiger Formalitäten, 
erschweren den Verkehr, und es ist anerkannt, daß, je mehr man den 
Handel in irgend einem Artikel von allen derartigen Fesseln befreit, je 
größer wird der Aufschwung, den derselbe nimmt; zudem greifen allent— 
halben Ansichten für möglichst freie Bewegung des Handels im allgemeinen 
mmer mehr Platz, und die Handelskammer, welche ihre Aufmerksamkeit 
auch der Förderung dieses Zweckes zu widmen hat, glaubt sich berufen, 
dieses Prinzip überall zu möglichster Beherzigung zu empfehlen.“ Leider 
war aber von diesen „Prinzipien“ in der Marktordnung nur das Gegen— 
teil zu finden — was Wunder, wenn darum schon der erste am 1. Sep— 
tember 1846 unter magistratischer Aufsicht abgehaltene Hopfenmarkt kläg— 
lich Fiasko machte! Diesem Markte waren 2 Säcke Hopfen im Gesamt— 
gewicht von 104 Pfund zugefahren und diese wurden nicht einmal verkauft. 
Die in großer Zahl anwesenden Händler protestierten durch ihre Passivität 
gegen die „Marktordnung“ überhaupt, wie insbesondere gegen 8 12, wo— 
nach sie gezwungen sein sollten, die von ihnen bezahlten Preise anzugeben. 
Auch der 8 5 der Marktordnung!) war Gegenstand lebhaftester Angriffe 
und gab den Anstoß dazu, daß viele auswärtige Händler, die früher ihre 
Hopfen in der öffentlichen Niederlage hatten, sich nunmehr auf den Namen 
hiesiger Kaufleunte Niederlagen mieteten, und so, den Markt umgehend, 
daselbst den Hopfenverkauf bewirkten. 
1) 8.5: „Während der 81gen. Periode (1. September bis Ende April, je— 
weils Donnerstags) muß aller zum Verkauf hierher bestimmter Hopfen, der nicht 
erweislich von hiesigen Einwohnern bestellt, oder als bereits von Auswärtigen ander— 
wärts erkauftes Gut zur Durchfuhr bestimmt ist, in das Marktlokal gebracht werden. 
Hopfen, welcher bestellt und auswärts gekauft ist, darf zwar bei den Bestellern 
unmittelbar abgeladen werden, jedoch muß in diesem Falle, sowie auch bei den zur 
Durchfuhr bestimmten Hopfen, sogleich bei der Einfuhr der Frachtbrief, oder ein 
sonstiger Ausweis, worin durch den Versender die Bestellung des eingeführten 
Gutes, oder dessen Bestimmung zur Durchfuhr ausgedrückt ist, zur Vorlage kommen, 
widrigenfalls der Hopfen zum Markt verwiesen wird.“
	        
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