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festzunehmen, mag der Haftbefehl im Original vor—
liegen oder die Erlassung desselben sonstwie, z. B.
durch Veröffentlichung in den Späheblättern, be—
kannt gegeben sein.
Desgleichen sind Haftsbefehle der Staatsanwalt—
schaft, d. i. der k. Staatsanwälte, wie der Amts—
anwälte (88 125, 127 der Reichs-Strafprozeß—
ordnung) zu vollziehen.
840.
Vorführung auf Grund polizeilicher Befehle.
Personen, gegen welche von einer zuständigen
Verwaltungsbehörde (der Polizeidirektion Müncheu,
einem k. Bezirksamte oder dem Magistrate einer
der k. Kreisregierung unmittelbar unterstellten Stadt)
ein Vorführungsbefehl erlassen ist, sind festzu—
nehmen, und nach näherer Anweisung des erlassenen
Befehles vorzuführen, gleichviel ob der Befehl in
Urschrift oder Abschrift vorliegt oder behufs der
Vollstreckung öffentlich ausgeschrieben ist.
841.
Festnahme auf Grund mündlicher Anordnung.
Festzunehmen und derjenigen Behörde oder dem—
jenigen Herrn Beamten, welcher die betreffende
Weisung erteilt, vorzuführen sind Personen, bezüg—
lich deren dies durch den Herrn Vorsitzenden in einer
Gerichtsverhandlung, durch den Herrn Vorsitzenden