Metadaten: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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festzunehmen, mag der Haftbefehl im Original vor— 
liegen oder die Erlassung desselben sonstwie, z. B. 
durch Veröffentlichung in den Späheblättern, be— 
kannt gegeben sein. 
Desgleichen sind Haftsbefehle der Staatsanwalt— 
schaft, d. i. der k. Staatsanwälte, wie der Amts— 
anwälte (88 125, 127 der Reichs-Strafprozeß— 
ordnung) zu vollziehen. 
840. 
Vorführung auf Grund polizeilicher Befehle. 
Personen, gegen welche von einer zuständigen 
Verwaltungsbehörde (der Polizeidirektion Müncheu, 
einem k. Bezirksamte oder dem Magistrate einer 
der k. Kreisregierung unmittelbar unterstellten Stadt) 
ein Vorführungsbefehl erlassen ist, sind festzu— 
nehmen, und nach näherer Anweisung des erlassenen 
Befehles vorzuführen, gleichviel ob der Befehl in 
Urschrift oder Abschrift vorliegt oder behufs der 
Vollstreckung öffentlich ausgeschrieben ist. 
841. 
Festnahme auf Grund mündlicher Anordnung. 
Festzunehmen und derjenigen Behörde oder dem— 
jenigen Herrn Beamten, welcher die betreffende 
Weisung erteilt, vorzuführen sind Personen, bezüg— 
lich deren dies durch den Herrn Vorsitzenden in einer 
Gerichtsverhandlung, durch den Herrn Vorsitzenden
	        
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