Adene bih
n für ewh
dieheh
shon hh
hon dunth
sdlahhn
—
ud wurh
—X
n noch ii
ien die s
e hohsei
durch wich
Verqhes
er die u
—X
Ne durhe
1
urggrissh
thenamt h
der Gi
nade — w
var und w
er zu wei
XW
Seit di
allen bon
bͤrgerlit
Zchullhisd
gählt wu
ihre diebh
m dol wi
ie deb
mer tiht!
m nitb
rommen.
ex, nuh b
Jall, J
hrecht ao
heutt
— 277 —
prechen, als des Reichs, des Lands und der Stadt schädliche Leut“.
Auch sollten die Bürger von Nürnberg berechtigt sein, falls der ge—
nannte mit Tod abginge oder der Stadt nicht fügsam wäre, einen
undern an seine Stelle zu wählen. Und 1371 wurde, gleichfalls nach
Müllner, dem Rate der Stadt das Recht zugestanden, über schädliche
Leute zu richten, ob man sie der Folter unterwerfen wolle. Die Folter
solle zulässig sein, wenn ein Bürgermeister der Stadt zugegen wäre.
die hohe Obrigkeit der Stadt wurde durch solche Urkunden immer
nehr befestigt. Im Jahre 1373 wurde die Stadt als Gemeinde von
jeuem von allen Landgerichten befreit, so daß, wer zu der Gemeinde
cine Klage hatte, dies thun sollte vor einem Reichsrichter (dem Schult—
heißen) zu Nürnberg. Zu diesem Gericht sollte aber der Rat fünf, sieben
»der neun Mann aus den Reichsstädten verordnen, deren Urteil rechts—
zültig sein sollte. Ob dieses von Müllner erwähnte „Austragsgericht“
oielfach oder überhaupt in Thätigkeit getreten ist, ist uns nicht bekannt.
Die Verpfändung des Schultheißenamts an den Burggrafen
onnte der Stadt nicht gleichgiltig sein, aber noch viel unbequemer, ja
jefährlich drohte es ihr zu werden, als der Kaiser auf die Dauer seiner
debenszeit, dem Burggrafen die Reichsburg verschrieb (24. Dezember 1863),
nitsamt den 500 „Gulden von Florenz“, die die Bürger seit einigen
Jahren — wie es scheint, aus freien Stücken — jährlich zu der Burg
zu Nürnberg zu geben pflegten, und den 200 Gulden, die die Juden
aach kaiserlicher Verfügung (vgl. S. 202) von ihrer jährlichen Steuer
zum Zweck der Beschaffung von Brennholz für die Burg an den Rat
zahlten. Allerdings geschah die Verschreibung „in der Beschaidenheit
d. h. unter der Bedingung), das der egenant Burggraue den Burgern
yonnd der Stadt zu Nurmberg die gelubde thun solle, nach laut der
zriefe, die sie von uns darüber haben“. Damit war den Nürnbergern
venigstens die Verwahrung der Reichsburg während eines neu ein—
retenden Zwischenreiches gesichert. Und auch sonst scheint der Burg⸗
zraf seine Rechte nicht zum Nachteil der Bürger ausgeübt zu haben,
a es ist noch die Frage, ob er überhaupt jemals in den wirklichen
Besitz der Burg gelangt ist. Wenigstens ist davon, abgesehen von der
eben erwähnten Urkunde von 1365, weder urkundlich noch sonst in
historischen Aufzeichnungen die Rede. Vielleicht, daß die im nächsten
Jahre (1366) ausgestellte Urkunde Karls, worin er alle aus Vergessen⸗
heit oder sonst zum Schaden der Freiheiten der Stadt an andere er—
teilten Briefe widerruft, stillschweigend auch die Verschreibung der
Reichsburg an die Burggrafen für ungültig erklären sollte.“)
Wie Mummenhoff bemerkt, Fränk. Kur. 16. Mai 1802. Nr. 250. Vgl.