Metadaten: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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prechen, als des Reichs, des Lands und der Stadt schädliche Leut“. 
Auch sollten die Bürger von Nürnberg berechtigt sein, falls der ge— 
nannte mit Tod abginge oder der Stadt nicht fügsam wäre, einen 
undern an seine Stelle zu wählen. Und 1371 wurde, gleichfalls nach 
Müllner, dem Rate der Stadt das Recht zugestanden, über schädliche 
Leute zu richten, ob man sie der Folter unterwerfen wolle. Die Folter 
solle zulässig sein, wenn ein Bürgermeister der Stadt zugegen wäre. 
die hohe Obrigkeit der Stadt wurde durch solche Urkunden immer 
nehr befestigt. Im Jahre 1373 wurde die Stadt als Gemeinde von 
jeuem von allen Landgerichten befreit, so daß, wer zu der Gemeinde 
cine Klage hatte, dies thun sollte vor einem Reichsrichter (dem Schult— 
heißen) zu Nürnberg. Zu diesem Gericht sollte aber der Rat fünf, sieben 
»der neun Mann aus den Reichsstädten verordnen, deren Urteil rechts— 
zültig sein sollte. Ob dieses von Müllner erwähnte „Austragsgericht“ 
oielfach oder überhaupt in Thätigkeit getreten ist, ist uns nicht bekannt. 
Die Verpfändung des Schultheißenamts an den Burggrafen 
onnte der Stadt nicht gleichgiltig sein, aber noch viel unbequemer, ja 
jefährlich drohte es ihr zu werden, als der Kaiser auf die Dauer seiner 
debenszeit, dem Burggrafen die Reichsburg verschrieb (24. Dezember 1863), 
nitsamt den 500 „Gulden von Florenz“, die die Bürger seit einigen 
Jahren — wie es scheint, aus freien Stücken — jährlich zu der Burg 
zu Nürnberg zu geben pflegten, und den 200 Gulden, die die Juden 
aach kaiserlicher Verfügung (vgl. S. 202) von ihrer jährlichen Steuer 
zum Zweck der Beschaffung von Brennholz für die Burg an den Rat 
zahlten. Allerdings geschah die Verschreibung „in der Beschaidenheit 
d. h. unter der Bedingung), das der egenant Burggraue den Burgern 
yonnd der Stadt zu Nurmberg die gelubde thun solle, nach laut der 
zriefe, die sie von uns darüber haben“. Damit war den Nürnbergern 
venigstens die Verwahrung der Reichsburg während eines neu ein— 
retenden Zwischenreiches gesichert. Und auch sonst scheint der Burg⸗ 
zraf seine Rechte nicht zum Nachteil der Bürger ausgeübt zu haben, 
a es ist noch die Frage, ob er überhaupt jemals in den wirklichen 
Besitz der Burg gelangt ist. Wenigstens ist davon, abgesehen von der 
eben erwähnten Urkunde von 1365, weder urkundlich noch sonst in 
historischen Aufzeichnungen die Rede. Vielleicht, daß die im nächsten 
Jahre (1366) ausgestellte Urkunde Karls, worin er alle aus Vergessen⸗ 
heit oder sonst zum Schaden der Freiheiten der Stadt an andere er— 
teilten Briefe widerruft, stillschweigend auch die Verschreibung der 
Reichsburg an die Burggrafen für ungültig erklären sollte.“) 
Wie Mummenhoff bemerkt, Fränk. Kur. 16. Mai 1802. Nr. 250. Vgl.
	        
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