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gen / beyden Theilen vor Gericht zu bommen vergoͤnnet werden / nemn welcher aber flir Alter / oder aus gnugsamen ursachen als Wittben /
lich gen Fuͤrth. J oder andern / nicht kommen moͤchten die sollen ihr jedes ein taugli⸗
Hiebey kan ich nicht umhin / den deigeen Leser auch die Klei- chen Rann an seine Statt zu fruͤher dee gen Fuͤrth kommen /
dung dieser auf dein Kampfplatz bey Fuͤrth betagten Koͤmpfer / aus und den Schirm der Herrschafft getreulich helffen handhaben und
erst Ingezogener Ordnung art. in. vor Augen zu stellen: Er soll be⸗ schuͤtzen / nach eines jeden Besten pud Zermoge auf ihren selbst⸗
teidet eht mit einem groben wuͤllinen Gewand / nemlich Rock / ignen Kosten / und welche oder welcher auf den obgesetzten Tag nicht
Hut und Hosen aneinander/ alles mit Riemen genaͤhet / und ein zommen oder schicken / und ohne redliche g,g ausbleiben / den hat
Ereud von Leder darauf genaͤhet / ohn alle Leinwad; und spll haben Herrschafft des Burggrafthums zu Ruͤrnherg darum z straffen /
seiner Hand ein Schild ohn Eisen sondern allein von Holtz/ Adern uͤm 10. *. Heller alter Waͤhrung / und solche Straff soll man dem
nd Leim demacht / mut einem weissen leinenen Tuch uͤherzogen / und Zolck verkůnden / fo man die fordert das Kampf Gericht helffen zu
darinn ein rothes leinenes Creutz 88 seyn / und in der andern beschtrmen.
Hand soll er haben ein derngel en / gedoͤrꝛt oder gebrannt. Es Und ist dieser zum Kaͤmpfen bestimmte Platz / der noch hent zu
wuͤrde zu weitlaͤufftig fallen / wann ich von dem Grießwaͤrther Tag genannte Reichsboden ober⸗ und unterhalb der Doser⸗Bruͤcke /
Waͤrner⸗ und Luͤßners Amnt / bey diesem Furthischen Kampf⸗Ge wie auch ausserhalb Fuͤrth geen abhenhefen zu; wie sich dann die⸗
richt / etwas anfuhren wolte / nur diests ist noch zu beruͤhren noͤthig ser Plaͤtze noch beh Ranns⸗Bedencken viel streitende Partheyen be⸗
daß Fuͤrth dadurch absonderliche Freyheiten zugestanden worden dient / und um ieydigen Duell mancher darauf die unversohnliche
weil es allezeit die Schrancken zu schlagen verpflichtet gewesen / wel⸗ Seele ausgehaucht.
ches aus den 13. Artickel offt angefüͤhrter Ordnung exhellet: Das Aber vn dem Kampf Platz wieder nach Fuͤrth zu gelangen / so
etzte KampfGericht / so die Kaͤmpfer sich zu beyden Seiten in den wuchs dieser Hofmarckt unter dem Gebieth des Bambergischen
Kaͤmpf begeben / dasselbige Kampf⸗: Gericht soll zu Fuͤrth bey Ruͤrn Hochstiffts je mehr und mehr wiewoln er zuweilen die Bitterkeit
berg desetzt / und die Kampfer da geendet werden. Soist die Herr⸗ des Fueg schmerhlich kosten muste / doch niemals schmertzlicher / gls
schaͤfft des Burggrafthums zu Nurnhetg gefreyet / und vor Alters in dem ands⸗verderblichen dreyssig jaͤhrigen Krieg weicher nebst
aisp herkommien / daß das Amt zu Fürth die Schrancken um den der gantzen umliegenden Rachbarfschafft / guch diesen Hofmarckt
Kreiß / so man ihnen anzeigt / da maͤn kaͤmpfen soll / umschrancken / fast gaͤntzlich aufgezehret; und zwar / so hatte sich der Koͤnig in
u rechter Zeit / zur rechter Rothdurfft / doch minderst anderst als zu Schweden / Gustaͤv Adolyh / ein Sieger umd Monarch unverwelck⸗
—* Hesgleichen hat die Herrschafft ein Hieil Wegs gnug uin lichen Angedenckens und dtachruhms / hieher nach Fuͤtth im Jahr
Furth durch die ihren lassen aufbreiten / daß ein jegliches ger um 163 egat nachdem er Bericht eingezogen / wie daß sich die
den Eirckel der Meilwegs mit ihren — und mit ihren Weh⸗ Kahserliche Armee auf den alten Berg bey der alten Vesten nieder
ren auf den gemeldten Tag zu sfruͤher ags⸗Zeit gen Fuͤrth kommen; gelassen / verschantzt / und daß Geboice herum verhauen. S
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