fullscreen: Sammelhandschrift, vor allem Gebete – Nürnberg, STN, Cent. VI, 43p

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94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6. April 1901. 
Die Gebühr für die nach 8 25, Absatz 3 der Viehhofordnung 
durch die Bediensteten der Verwaltung vorzunehmende Fütterung 
und Verpflegung eingestellter Viehstücke beträgt: 
10 Pfennig für jedes Stück Rindvieh, 
10 Pfennig für je 10 Schafe und darunter, 
10 Pfennig für je 5 Schweine und darunter 
für jeden Tag. 
D. Waggebühren. 
Für die Feststellung des Gewichtes der auf dem Viehhofe 
eingebrachten Tiere werden Waggebühren erhoben und zwar: 
für 1 Stück Großvieh . .. 10 Pfennig, 
1Pferd. 9 
Kalb * 
Schaf n 
7 1 Ziege tf 
Schweine für jeden angefangenen Zentner. 
für Fleisch jeder Art für jeden angefangenen Zentner 5 
Die Gebühr für andere Abwiegungen bemißt sich nach der 
für diese Abwiegungen bestehenden Gebührenordnung. 
Für die Ausfertigung der Wagscheine wird eine Gebühr nicht 
erhoben. Die Waggebühr ist an den Wäger zu entrichten. 
Jene Metzger, welche Fleisch in städtische Anstalten liefern, 
sind von, der Bezahlung von Waggebuͤhren für Rindvieh befreit, 
solange sie verpflichtet sind, das von ihnen gekaufte Rindvieh 
wiegen zu lassen. 
II. Gebühren im Schlachthofe. 
A. Schlachtgebühr. 
8 5. 
Die Schlachtgebühr beträgt: 
Die Großvieh (Ochsen, Stiere, Kühe, Rinder) 3.— Mark 
Kalb... —. 60, 
Stück von Schafen, Lämmern, Ziegen und Kitzen — 30 , 
Schweiiii..... 1.265 
Spanferkel bis 121/3 Kilogramm Fleischgewicht — 30 , 
Für Spanferkel werden nur Schlachtzettel, welche auf Schweine 
lauten, ausgegeben. Die zu viel bezahlten Gebühren Echlacht⸗ 
gebühr und Aufschlag) werden jedoch von der Schlachthofverwaltung 
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