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94. Gebührenordnung für den Schlacht- und Viehhof; 6. April 1901.
Die Gebühr für die nach 8 25, Absatz 3 der Viehhofordnung
durch die Bediensteten der Verwaltung vorzunehmende Fütterung
und Verpflegung eingestellter Viehstücke beträgt:
10 Pfennig für jedes Stück Rindvieh,
10 Pfennig für je 10 Schafe und darunter,
10 Pfennig für je 5 Schweine und darunter
für jeden Tag.
D. Waggebühren.
Für die Feststellung des Gewichtes der auf dem Viehhofe
eingebrachten Tiere werden Waggebühren erhoben und zwar:
für 1 Stück Großvieh . .. 10 Pfennig,
1Pferd. 9
Kalb *
Schaf n
7 1 Ziege tf
Schweine für jeden angefangenen Zentner.
für Fleisch jeder Art für jeden angefangenen Zentner 5
Die Gebühr für andere Abwiegungen bemißt sich nach der
für diese Abwiegungen bestehenden Gebührenordnung.
Für die Ausfertigung der Wagscheine wird eine Gebühr nicht
erhoben. Die Waggebühr ist an den Wäger zu entrichten.
Jene Metzger, welche Fleisch in städtische Anstalten liefern,
sind von, der Bezahlung von Waggebuͤhren für Rindvieh befreit,
solange sie verpflichtet sind, das von ihnen gekaufte Rindvieh
wiegen zu lassen.
II. Gebühren im Schlachthofe.
A. Schlachtgebühr.
8 5.
Die Schlachtgebühr beträgt:
Die Großvieh (Ochsen, Stiere, Kühe, Rinder) 3.— Mark
Kalb... —. 60,
Stück von Schafen, Lämmern, Ziegen und Kitzen — 30 ,
Schweiiii..... 1.265
Spanferkel bis 121/3 Kilogramm Fleischgewicht — 30 ,
Für Spanferkel werden nur Schlachtzettel, welche auf Schweine
lauten, ausgegeben. Die zu viel bezahlten Gebühren Echlacht⸗
gebühr und Aufschlag) werden jedoch von der Schlachthofverwaltung
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