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orden der neuen Kirchenordnung Widerstand *) (cfr. oben). Selbst-
verständlich begegnete die neue Kirchenordnung . demselben Wi-
derspruch wie einst die Visitation. Der Bischof Wigand von
Bamberg; berief sofort eine Synode, um seine Geistlichen vor der
Kirchenordnung zu warnen ?); und Eck fiel über sie in seiner be-
kannten Weise her in einer Schrift: Christliche vnderricht mit grund der
die gschrifft, wider die Angemassten setzer vnd angeber vermainter Newer
Kirchen Ordnung, Jüngst in der oberen Marggrafschafft vnd Nürn-
berger gebiet, Im 15383 Jar, Aussgangen. Durch D. Johann Ecken,
welche von den Angegriffenen mit Verachtung gestraft wurde. Späterhin
(1589) unterzog er auch noch den Catechismus einer scharfen Kritik,
und es entspann sich ein Federkrieg zwischen Eck und Osiander, bei der
ganzen Art der beiden Kämpen mit masslosen Schmähungen gefoch-
ten. Eck hatte geglaubt, an der Auslegung des 9. und 10. Gebots
seine Aussetzungen machen zu müssen und liess im Jahre 1539 eine
Schrift ausgehen: Schutzred. Kindtlicher vnschuld wider den Cate-
chisten Andre Hosander, vnnd sein schmach büchlin, durch Doctor
Johann Ecken zu Ingolstat 3). Prompt erfolgte Osianders Antwort:
Verantwortung des Nurmbergischen Cetechismi Wider den vngelerten
zenckischen Sophisten ‘Hansen Mayr zu Ingolstat , der sich lest
aennen Johannes Kck. Andreas Osiander *).
Ein Mangel haftet entschieden der brandenburgisch-nürnbergischen
Kirchenordnung an, welchen auch die ansbacher Theologen gerügt hatten,
dass sie die eigentliche Kirchenverfassung nicht berührt. Ganz begreiflich
wird das freilich, wenn wir bedenken, was unten zu zeigen ist, in welch
enger Verbindung Kirche und Staat im Gebiet des Markgrafen und der
Reichsstadt standen, infolgedessen konnte eine einheitliche Kirchenver-
fassung für beide Gebiete bei der Verschiedenheit der Staatsverfassung
eines fürstlichen und eines städtischen Gebiets nicht erlassen werden, und
blieb die eigentliche Verfassung der Kirehe jedem der beiden Territo-
rialherrn zur speziellen Regelung überlassen. Der Markgraf liess es
bei den Bestimmungen der schwabacher Kirchenordnung, welche so viel
1) Ratschlag vom 10. März 33, Ratschlagbuch Nr. 7, fol. 279 ff.
2) Kraussold S. 99. |
3) Will’sche Bibliothek in Nürnberg, II, Nr. 196.
4) Will’sche Bibliothek, IN Nr. 195.