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orden der neuen Kirchenordnung Widerstand *) (cfr. oben). Selbst- 
verständlich begegnete die neue Kirchenordnung . demselben Wi- 
derspruch wie einst die Visitation. Der Bischof Wigand von 
Bamberg; berief sofort eine Synode, um seine Geistlichen vor der 
Kirchenordnung zu warnen ?); und Eck fiel über sie in seiner be- 
kannten Weise her in einer Schrift: Christliche vnderricht mit grund der 
die gschrifft, wider die Angemassten setzer vnd angeber vermainter Newer 
Kirchen Ordnung, Jüngst in der oberen Marggrafschafft vnd Nürn- 
berger gebiet, Im 15383 Jar, Aussgangen. Durch D. Johann Ecken, 
welche von den Angegriffenen mit Verachtung gestraft wurde. Späterhin 
(1589) unterzog er auch noch den Catechismus einer scharfen Kritik, 
und es entspann sich ein Federkrieg zwischen Eck und Osiander, bei der 
ganzen Art der beiden Kämpen mit masslosen Schmähungen gefoch- 
ten. Eck hatte geglaubt, an der Auslegung des 9. und 10. Gebots 
seine Aussetzungen machen zu müssen und liess im Jahre 1539 eine 
Schrift ausgehen: Schutzred. Kindtlicher vnschuld wider den Cate- 
chisten Andre Hosander, vnnd sein schmach büchlin, durch Doctor 
Johann Ecken zu Ingolstat 3). Prompt erfolgte Osianders Antwort: 
Verantwortung des Nurmbergischen Cetechismi Wider den vngelerten 
zenckischen Sophisten ‘Hansen Mayr zu Ingolstat , der sich lest 
aennen Johannes Kck. Andreas Osiander *). 
Ein Mangel haftet entschieden der brandenburgisch-nürnbergischen 
Kirchenordnung an, welchen auch die ansbacher Theologen gerügt hatten, 
dass sie die eigentliche Kirchenverfassung nicht berührt. Ganz begreiflich 
wird das freilich, wenn wir bedenken, was unten zu zeigen ist, in welch 
enger Verbindung Kirche und Staat im Gebiet des Markgrafen und der 
Reichsstadt standen, infolgedessen konnte eine einheitliche Kirchenver- 
fassung für beide Gebiete bei der Verschiedenheit der Staatsverfassung 
eines fürstlichen und eines städtischen Gebiets nicht erlassen werden, und 
blieb die eigentliche Verfassung der Kirehe jedem der beiden Territo- 
rialherrn zur speziellen Regelung überlassen. Der Markgraf liess es 
bei den Bestimmungen der schwabacher Kirchenordnung, welche so viel 
1) Ratschlag vom 10. März 33, Ratschlagbuch Nr. 7, fol. 279 ff. 
2) Kraussold S. 99. | 
3) Will’sche Bibliothek in Nürnberg, II, Nr. 196. 
4) Will’sche Bibliothek, IN Nr. 195.
	        
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