Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

72 
34. Trichinenschau; 15. August 1891. 
Ein mit der Untersuchungsnummer bezeichnetes Schwein dar 
vor erfolgter Abstempelung nicht von der Schlachtstelle entfernt werden. 
Es ist verboten, diese Nummer oder den Stempel von dem 
Schweine, solange dasselbe im Schlachthofe ist, abzunehmen, zu 
beschädigen oder abzuändern; lediglich der Probenehmer ist zur 
Entfernung der Nummer befugt. 
—22 
Ddemgemaß 
ahthees 
—1 w 
pfhiich geseget 
yn ciachthof 
immuns verb 
X die gen 
vird dem — 
zuchädigung ge— 
Jede Untersuchung auf Trichinen und deren Ergebnis ist vom 
Vorstande des Trichinenschauamtes im Trichinenschaubuche ein— 
zutragen. 
Dem Eigentümer eines untersuchten Schweines ist auf Ver— 
langen über die Untersuchung und deren Ergebnis eine amtliche 
Bescheinigung vom Vorstande des Trichinenschauamtes auf grund 
des Trichinenschaubuches auszufertigen. 
89 
Jedes für trichinös befundene Schwein samt seinen Eingeweiden 
ist sofort zu siegeln und in sichere Verwahrung zu nehmen. 
In gleicher Weise ist bei einzelnen für trichinös befundenen 
Teilen des Fleisches zu verfahren. 
Der Schlächter und beziehungsweise der Eigentümer des für 
trichinss befundenen Obiektes ist verpflichtet, dies ohne Weigerung 
zu gestatten. 
dFür jede mi 
gidthen Trichin 
lhtz der geg 
iom Nagistrate 
ustersuchenden 
wecher die Unte 
ehlacht⸗ und Vie 
die Vornal 
uchungögehühr. 
händlern, 
nwatlich zu beze 
plühten von de 
deineß Mongts 
die in 
—XC 
810. 
Jedes für trichinös befundene Schwein samt allen Eingeweiden 
und ebenso die von auswärts eingebrachten und für trichinös 
befundenen Fleischstücke und Teile von Schweinen sind auf Kosten 
des Eigentümers in der Sanitätsanstaltdes Schlachthofes durch 
Ausschmelzen zu vernichten 
Das sich hiebei ergebende Fett und die Borsten der Tiere sind 
dem Eigentümer zu beliebiger Verwendung hinauszugeben; alle 
übrigen Teile des zu vernichtenden Obiektes he sind zu verbrennen. 
Auf Verlangen des Eigentümers eines für trichinös befundenen 
Objektes kann dasselbe auch ohne vorgängiges Ausschmelzen voll— 
ständig durch Verbrennen vernichtet werden 
Das Ausschmelzen, wie das Verbrennen trichinöser Schweine, 
Fleischstücke und Teile von Schweinen außerhalb des Schlachthofes 
ist verhotfen. 
Lerfehlung 
mit se niht 
Ahhrase bie zu 
öncitesche guhe 
de gegenw 
ketiehhersn 
die ortsbo 
— 
N diehe Por
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.