Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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135. Dienstordnung für die Schulärzte; 23. Dezember 1903. 
5) wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß ein Kind, das 
von den Angehörigen ohne nähere Bezeichnung des Charakters 
der Erkrankung als krank angemeldet wird, an einer an— 
steckenden Krankheit leidet. 
Diese Untersuchungen erfolgen auf Anordnung des zuständigen 
Schulinspektors. Sie unterbleiben jedoch, wenn ärztliche Zeugnisse 
vorgelegt werden. 
In besonders dringenden Fällen sind die Lehrer befugt, außer— 
ordentliche Untersuchungen einzelner Kinder ihrer Klasse bei der 
Inspektion zu beantragen. Diese Untersuchungen können in der 
Sprechstunde des für die Schule aufgestellten Schularztes vorgenommen 
werden. 
Wenn trotz eines vorliegenden ärztlichen Zeugnisses ein An— 
trag auf schulärztliche Untersuchung eines Kindes gestellt wird, so 
ist derselbe durch die Inspektion dem Magistrate zur Verbescheidung 
vorzulegen. 
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Das auf grund der Untersuchung von dem Schularzte aus— 
gestellte Zeugnis wird mit der Zensurliste des betreffenden Kindes, 
in der städtischen Handelsschule bei den Rektoratsakten, aufbewährt. 
811. 
Beim Auftreten von Masern, Scharlach, Diphtherie und 
Typhus in den städtischen und privaten Schulen wie in den Kinder— 
bewahranstalten und Kindergärten ist von dem Lehrer, beziehungs— 
weise von der Leitung der Anstalt dem Schularzte Meldung zu 
erstatten, und zwar schon dann, wenn nur ein Fall einer derartigen 
Erkrankung vorgekommen ist. Der Schularzt ist verpflichtet, auf 
grund einer solchen Meldung sich ohne Verzug an Ort und Stelle 
zu begeben, die sämtlichen anwesenden Kinder in der fraglichen 
Klasse oder Anstalt einer Untersuchung zu unterziehen und über 
deren Ergebnis alsbald unmittelbar an den Königlichen Bezirksarzt 
zu berichten. Dieser wird je nach dem angezeigten Befund bei der 
distriktspolizeibehörde entsprechenden Antrag, zum Beispiel auf zeit— 
weise Schließung der betreffenden Schulklasse, stellen. Bei diesen 
Untersuchungen ist der Schularzt befugt, solche Kinder, bei welchen 
er das Vorhändensein einer ansteckenden Krankheit oder verdächtiger 
Erscheinungen wahrnimmt, sofort aus dem Unterrichte nach Hause 
zu entlassen. 
Bei dem Auftreten von Steinblattern, Röteln und Keuchhusten 
ist nur dann von dem Lehrer Anzeige zu erstatten und von dem 
Schularzte in der oben angegebenen Weise Nachschau zu halten, 
wenn kuͤrz nacheinander oder miteinander gehbäufte Fälle dieser 
Krankheiten vorkommen.
	        
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