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5. Militärdelikte.
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Urlaub vom Lager wegblieb, wird (1505) auf den Pranger gestellt
und für immer verjagt.”)
In den Artikeln sind angesichts des Hangs der Soldateska
zu abergläubischem Unfug nicht nur Fluchen, Sakramentieren und
Gotteslästern. sondern auch Festmachen, Segensprechen, Zauberei
und Teufelsbannen mit Feuer, Staupensehlag und Verweisung be-
droht. 1608 enthauptet man einen Söldner, weil er einen Bund
mit dem Teufel geschlossen.*)
Der Helfer steht bei Verübung von Militärdelikten dem Haupt-
sacher meist in der Bestrafung gleich, ebenso der Mitwisser von
Verrat und Plackerei, wenn er die Anzeige des Schuldigen nicht
unverzüglich veranlafst. Zorn und Aufregung finden wenig Be-
achtung; eine in Trunkenheit begangene Tat gewärtigt schärfere
Ahndung.®)
Häufig verurteilt der Rat Söldner zu öffentlicher Zwangsarbeit,
wie er sonst aufgegriffene Streuner für so lange hiezu anhält, bis
sie. durch fremde Werber dingfest gemacht. auf beaueme Weise
aus dem Gebiet befördert werden.°)
Hinsichtlich anderer Verbrechen gelten — abgeschen von
manch unverdienter Milde —- die gewöhnlichen Normen. Sofern
der Delinquent diesfalls der peinlichen Sühne auf Fürbitte hin
entrinnt. so wird ihm doch wenigstens als Schelm der Laufpafs
erteilt. sein Name im Musterregister gestrichen.)
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%) Hist. dipl. Mag. 2, 495, 1414: Hegel 5, 681.
:, Wölkern, 174 ff: Mfzb. 1605. 5) Mfzb. 1678.
N IL L. 3. Nr. 69%. 920. 16. 7y s. a. „Soldaten“ ii. allg, L.
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