fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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5. Militärdelikte. 
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Urlaub vom Lager wegblieb, wird (1505) auf den Pranger gestellt 
und für immer verjagt.”) 
In den Artikeln sind angesichts des Hangs der Soldateska 
zu abergläubischem Unfug nicht nur Fluchen, Sakramentieren und 
Gotteslästern. sondern auch Festmachen, Segensprechen, Zauberei 
und Teufelsbannen mit Feuer, Staupensehlag und Verweisung be- 
droht. 1608 enthauptet man einen Söldner, weil er einen Bund 
mit dem Teufel geschlossen.*) 
Der Helfer steht bei Verübung von Militärdelikten dem Haupt- 
sacher meist in der Bestrafung gleich, ebenso der Mitwisser von 
Verrat und Plackerei, wenn er die Anzeige des Schuldigen nicht 
unverzüglich veranlafst. Zorn und Aufregung finden wenig Be- 
achtung; eine in Trunkenheit begangene Tat gewärtigt schärfere 
Ahndung.®) 
Häufig verurteilt der Rat Söldner zu öffentlicher Zwangsarbeit, 
wie er sonst aufgegriffene Streuner für so lange hiezu anhält, bis 
sie. durch fremde Werber dingfest gemacht. auf beaueme Weise 
aus dem Gebiet befördert werden.°) 
Hinsichtlich anderer Verbrechen gelten — abgeschen von 
manch unverdienter Milde —- die gewöhnlichen Normen. Sofern 
der Delinquent diesfalls der peinlichen Sühne auf Fürbitte hin 
entrinnt. so wird ihm doch wenigstens als Schelm der Laufpafs 
erteilt. sein Name im Musterregister gestrichen.) 
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%) Hist. dipl. Mag. 2, 495, 1414: Hegel 5, 681. 
:, Wölkern, 174 ff: Mfzb. 1605. 5) Mfzb. 1678. 
N IL L. 3. Nr. 69%. 920. 16. 7y s. a. „Soldaten“ ii. allg, L. 
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