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Soziale Fürsorge
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Die fortschreitende Erhöhung aller Hausunkosten und die dadurch hervorgerufene Mehr—
belastung des Hausbesitzes, ferner die im Laufe der Zeit bei den Mieteinigungsämtern zutage
getretene Unsicherheit bezüglich der Steigerungssätze und die Notwendigkeit der Regelung der
Reparaturfrage machten die Aufstellung von Richthinien notwendig. Nach 88 der BVO.
vom 13. August 1920 im Zusammenhalt mit 8 14 der gleichen BoO. sollen die Richtlinien und der
Hundertsatz der Erhöhung der Grundmiete der allgemeinen örtlichen Steigerung der wirtschaft—
lichen Belastung des Hausbesitzes gegenüber der Vorkriegszeit entsprechen. Um Grundlagen
für eine allgemeine Norm der Steigerungssätze zu ermitteln, wurde mit den beteiligten Organi—
sationen GSausbesitzer- und Mieterverein) wegen der Aufstellung von Richtlinien für das Miet—
einigungsamt in Verbindung getreten. Auch wurde das statistische Amt zur Mitarbeit in der
Sache angegangen. Es fanden langwierige Verhandlungen und Besprechungen mit den be—
teiligten Organisationen und umfangreiche Berechnungen seitens des statistischen Amtes statt.
Bei Schluß des Berichtsjahres waren die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen.
Organisation. Den Vorsitz in den Sitzungen der Mieteinigungsämter führten, wie seit—
her, bis zum 30. September 1920 abwechslungsweise hiesige Rechtsanwälte. Ab 1. Juli
920 wurde die Entschädigung hierfür von 28 M auf 40 M pro Sitzung erhöht. Im IOnteresse
einer geordneten, gleichmäßigen Rechtsprechung und der Verbesserung des Verfahrens, sowie
mit Rücksicht auf die zunehmende Bedeutung der Mieteinigungsämter beschloß der Stadtrat
am 28. Juli 1920, daß die Stellen der 3 Vorsitzenden mit hauptamtlich angestellten gemeindlichen
Beamten, welche die Befähigung zum Richterberuf haben müssen, besetzt werden sollen. Außer—
dem wurde dem Direktor des Gewerbe- und Kaufmannsgerichts die allgemeine Geschäftsaufsicht
über das Mieteinigungsamt übertragen. Diese Neuregelung, die am 1. Oktober 1920 in Kraft
getreten ist, hat sich nach den bisher gemachten Erfahrungen bewährt.
Da es sich als notwendig erwiesen hat, daß das statistische Amt bezüglich der Miet zin s—
steigerungen ständig auf dem Laufenden gehalten wird, weil das Amt allmonatlich Berech—
nungen über die Kosten der Lebenshaltung herzustellen hat, in welchen auch die Mietpreise,
ihre Höhe und Steigerung eine wichtige Rolle spielen, so wird von jeder der 3 Geschäftsstellen
des Mieteinigungsamts ab 1. Juni 1020 für jede Wohnung, bei welcher eine Mietpreissteigerung
beantragt oder genehmigt wird, ein Zählblättchen für statistische Zwecke ausgefüllt.
b. Hypothekeneinigungsamt.
Errichtung. Im Vollzuge der Bundesrats-Bektmchg. vom 15. Dezember 1914 und
der hierzu ergangenen Ausführungs VO. vom 17. Dezember 1914, Einigungsämter betr., wurde
durch den Stadtrat ein gemeindliches Vermittlungsamt für Hypothekenangelegen—
heiten bei der Geschäftsstelle J des Kriegsfürsorgeamts, Bauhof 7, errichtet. Das Amt begann
seine Tätigkeit am 5. Juli 1915 mit wöchentlich 1 Sitzung. Am 28. Oktober 1920 wurde es vom
Kriegsfürsorgeamt 1 abgetrennt und dem Mieteinigungsamt für den 3. Stadtbezirk, Fürther
Straße 77, angeschlossen.
Aufgabenkreis. Die Tätigkeit des Yypothekeneinigungsamts besteht: in der
Begutachtung oder Bewilligung von Zahlungsfristen für Kapital (Hypothekenheimzahlung)
und Zinsen, in der Beseitigung von Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug oder gewissen Verwirkungs-
abreden, Berhütung der Zwangsversteigerung, in der Herabsetzung zu hohen Zinsfußes und
hoher Verlängerungsgebühren bei Hypothekenerneuerungen.
Der Zweck des Amtes besteht darin, bis zum Wiedereintritt normaler Zeiten ein erträg—
liches Verhältnis zwischen Hypothekengläubigern und Hypothekenschuldnern zu sichern.
Sachleistungen, insbesondere Zuschüsse zu vereinbarten Zahlungen, übernimmt
das Hypothekeneinigungsamt nicht.
Organisation. Den Vorsitz in den Sitzungen führen Richterbeamte im Ehrenamt.
Als Beisitzer sind Personen berufen, welche in Hypothekenangelegenheiten die notwendigen