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venenie 54. Auf Grund des Art. 146 Abs. 1 des P.St. G.B.
1) Die Nürnberger Pferdemärkte werden
am ersten Montag im Februar und
am ersten Montag im März
jeden Jahres auf dem neuen Viehhofe bei Gostenhof abgehalten
und beginnen morgens 7 Uhr.
2) Alle auf den Markt gebrachten Pferde sind entweder
bei ihrer Einbringung oder in den Stallungen einer thierärzt—
lichen Untersuchung zu unterstellen, wofür besondere Gebühren
nicht in Aufrechnung kommen.
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3) Kranke oder einer Krankheit verdächtige Tiere, dann
Tiere aus Orten oder Gegenden, in welchen zur Zeit des
Marktes unter den Pferden eine Seuche herrscht, dürfen nicht
zu Markt gebracht werden.
Zuwiderhandlungen haben Wegweisung von dem Markte,
nötigenfalls Kontumazierung und Strafanzeige zur Folge.
4) Von jedem zum Markte kommenden Pferde ist bei der
Einbringung als Vergütung für die mit der Abhaltung des
Marktes verbundenen Auslagen eine Marktgebühr von 20 Pfg.
zu entrichten.
Für jedes während des Marktes in die städtischen Stal—
lungen verbrachte Pferd ist ein Stallgeld von 50 Pfg. zu
bezahlen.
Fohlen, die mit der Mutterstute gehen, sind frei.
5) Pferde, welche am ersten Tage nicht verkauft werden,
können auch am folgenden Tage gehandelt werden, und ist für
dieselben alsdann ein weiteres Stallgeld von je 40 Pfg. zu
entrichten.
Für längeres Einstellen, soweit es die anderweitige Ver—
wendung der Stallungen gestattet, wird täglich gleichfalls eine
Stallgebühr von 40 Pfg. an per Stück berechnet.
Die Gebühren sind bei der Marktinspektion zu entrichten.
6) Für die Benützung der städtischen Stallungen ent—
scheidet der Zeitpunkt der Anmeldung, und erfolgt die An—
weisung derselben und der Musterungsplätze durch den Stall—
aufseher, dessen Anweisungen unweigerlich Folge geleistet
werden muß.
Hengste erhalten eine besondere Abteilung in den Ställen
und einen besonderen Musterungsplatz.
7) Das auf dem Markte benötigte Futter nebst Streu
wird von der Marktinspektion nach einem festen, durch An—
schlag bekannt gemachten Tarif gegen sofortige Barzahlung ab—