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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit 227
Der immer noch hohe Aufenthaltsdurchschnitt des Berichtsjahres ist, wie der des Vor—
jahres, darauf zurückzuführen, daß, weil die Armenwohnungen nicht ausreichten, zeitweise
wohnungslose Frauen in der Anstalt solange belassen werden mußten, bis sie eine andere
Wohnung gefunden hatten..
Die Betriebsausgaben beliefen sich auf 1 003 (1213) 4.
Unterstützung von in Nürnberg nicht heimatberechtigten Personen. Außer zur
Fürsorge für die in Nürnberg beheimateten Armen ist die Aufenthaltsgemeinde auch verbunden,
J. nicht heimatberechtigten Personen, welche während ihres Aufenthalts öffentlicher Hilfe
hedürfen, die unentbehrlichen Reisemittel oder die erforderliche unaufschiebbare Unter—
tuͤtzung nach Maßgabe der für Heimatberechtigte bestehenden Vorschriften zu gewähren;
den im Gemeindebezirke befindlichen Hilfsbedürftigen, deren Heimat unbekannt oder
»estritten ist oder deren Unterstützung von der verpflichteten Gemeinde oder öffent—
ichen Kasse verweigert wird, die notwendige Hilfe im ganzen Umfange, wie sie bei
eimatberechtigten Personen gesetzlich festgestellt ist, zu gewähren;
für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirke verstorbenen mittellosen Fremden
und aufgefundenen Leichen zu sorgen, wobei keine Verpflichtung zur Bezahlung von
Stolgebühren besteht.
Leistet die Armenpflege in dieser Weise Hilfe, so steht ihr ein Ersatzanspruch zu
gegen die inländischen Gemeinden und öffentlichen Kassen, welche zur Unterstützung der be—
treffenden Personen verpflichtet sind, weiter gegen den Staat bei Unterstützung Heimatsloser
und hilfsbedürftiger Ausländer, soweit nicht durch Staatsverträge ein Ersatzanspruch gegen
Gemeinden und öffentliche Kassen des Auslandes zulässig ist, endlich gegen den Staat, öffent—
liche Korporationen, Stiftungen oder Schulgemeinden bei Hilfeleistung an ehemals definitiv
angestellte Beamte, Offiziere, Militärbeamte, Schullehrer und ihre Angehörigen.
Bei Gewährung von Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder von Kranken—
hilfe an solche in einer anderen bayerischen Gemeinde heimatberechtigte Personen, welche
sich unmittelbar vor Eintritt der Unterstützung mindestens sechs Monate lang freiwillig und
ununterbrochen in der Gemeinde aufgehalten haben, besteht der Ersatzanspruch nur insoweit,
als die Hilfeleistung über vier Wochen fortgesetzt worden ist.
Die hiesige Armenpflege hatte für fremde, in Nürnberg hilfsbedürftig gewordene Per—
sonen folgende Beträge aufzuwenden die teils von den Heimatgemeinden teils aus der Staats—
kasse zurückersetzt wurden:
in 442 Fällen für Wochenalmosen.... 7* 37413 M
97 einmalige Geldunterstützungen . . . 904 ,
49 bierteljährliche Geldunterstützungen . 4718,
6 Konfirmandenunterstützungen .. 1258,
1015 Mittagskost und Brot . . . 1807,
16285 Kleider und Schuhe 8855,
34 , Brennmaterial . . . 451,
588, Pflege armer Kinder 5 5698,
13 Krankenhilfe . . . . . 2638,
846, Reiseunterstützungen. 2607,
260, „Beerdigungskosten ... 4000,
25, „Reinigungskosten . 315
13 33, Verpflegung Geisteskranker in Anstalten . . 7412,
„1 Fall „UÜUberlassung einer Armenwohnung. 6
in ANG Fällen zusammen... 333*7 67228 M
1909: in 2016 Fällen 64 940 M.