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Zweiter Zeil. Zweiter Abijdhnitt.
Vornund und die Kuratelbehörde darin einig gehen, daß
die Verfügungsbeihränkung des Vater nur die von der
Prazis damit verbundenen beichränkenden Wirkungen Haben
iolle, fo (iegt eS außerhalb des Wirkungsfreifes des po:
tHefenamt®, menn dastelbe durch Ablehnung des beantragten
Fintrags in zweiter Rubrik noch eine beiondere Hürjorge
Mir die Interefjen der Beteiligten zu üben jucht.
Übrigens hat die Praris die aus jenem Eintrag in
der zweiten Rubrik fih für den Befiger ergebenden Rer-
HigungSbejdhränfungen in der That auf ein Minimum redur
tert, Jo daß er außer dem Zweif der Aundbarmachung
behuf$ Beieitigung der Folgen des OÖffentlichkeitzprinzips
hir den übernehmenden Elternteil im Grunde die einzige
Yeichränkung involviert, daß die treffenden Grundijtücke nicht
ohne Zuziehung oder doch wenigftens Benachrichtigung der
Überlofungsberechtigten verfanit werden fönnen, indem in
der Praxis ein desfalljiger Bertrag der Kuratelbehürde wenn
auch nicht zur förmlichen Genehmigung in diefem Yıunkte,
io doch zur Kenntnisnahme, um fich betreft? allenfalltiger
Ausübung des Einftandsrecht® Ichlüjfig zu machen, mitgeteilt
zu werden pflegt.
€ darf nämlich nicht außer Acht gelaffen werden, daß
mit dem Überlofungsanipriuch regelmäßig auch das Cinftands-
techt an die Rinder eingeräumt wird; denn gerade deshalb,
weil dieje Elirdamung den gleichen Zweıt wie die Ein:
tragung der Überfofungshälfte in zweiter Rubrik verfolgt,
nämfich bie Überlofungsberechtigten gegen Übervorteilung
nSbetondere durch teilweije Verichweiqung des wirklichen