Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

— 406— 
120. Sicherung des Pflaster- und Brückenzolls; 29. November 1901. 
120. Sicherung des Pflaster- und Brückenzolls. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. November 1901. 
(Amtsblatt Nr. 145 Seite 828). 
* 
Zu 8 29 des Reichsstrafgesetzbuches, Artikel 3, Absatz 1 Ziffer 13 und Artikel 5 
des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung und Artikel 41 der 
Gemeindeordnung. 
8 
Wer in den Besitz eines nach der Pflaster- und Brückenzoll⸗ 
ordnung vom 29. November 1901 pflasterzollpflichtigen Tieres oder 
Fuhrwerkes gelangt, ist verpflichtet, hievon innerhalb einer Woche 
nach der Besitznahme Anzeige bei der städtischen Aufschlagseinnehmerei 
zu erstatten und hiebei Zeit und Art der Erwerbung, den Vorbesitzer 
sowie die Art der Verwendung des Tieres genau anzugeben 
Diie gleiche Anzeigepflicht tritt ein, wenn der Besitzer eines im 
lichten Zuge verwendeten Tieres dasselbe zum schweren Zuge ver— 
wenden will. 
8 
2 
Jeder Eigentümer, Besitzer und Führer eines pflasterzollpflich⸗ 
tigen Tieres oder Fuhrwerkes ist verpflichtet, den zuständigen 
städtischen Beamten und Bediensteten alle Äuskünfte, welche diese 
zur Entscheidung über die Zollpflicht oder zur Sicherung der Zoll⸗ 
erhebung benötigen und verlangen, zu geben sowie ülle hiefür 
belangreichen Urkunden vorzuzeigen. 
ypp 
p 
p 
be 
ssie 
II 
Bei Anmeldung zum Pauschzoll und bei Entrichtung des Ein⸗ 
zelzolles müssen alle zur Beurteilung über die Begründung der 
Zollpflicht und die Höhe des Zollsatzes notwendigen Angaben unauf—⸗ 
gefordert. vollständig und streng wahrheitsgemaß gemacht werden. 
83. 
Besteht Zweifel über die Zugehörigkeit eines Gespannes oder 
Fuhrwerkes zum schweren oder leichten Zug, so find' die im 82 
genannten Personen gehalten, auf Verlangen das Gewicht eines 
Wagens durch eine amtliche Wage feststellen zu lafsen. 
84. 
Die zuständigen städtischen Beamten und Bediensteten sind 
befugt, zur Überwachung und Sicherung des Pflasterzolles die Ställe 
zollpflichtiger Tiere sowie die in Frage kommenden Wagenhallen zu 
betreten. Auf Verlangen sind ihnen dieselben zu diesem Behufe 
von den mit der Aufssicht hierüber betrauten Personen zu öffnen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.