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120. Sicherung des Pflaster- und Brückenzolls; 29. November 1901.
120. Sicherung des Pflaster- und Brückenzolls.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. November 1901.
(Amtsblatt Nr. 145 Seite 828).
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Zu 8 29 des Reichsstrafgesetzbuches, Artikel 3, Absatz 1 Ziffer 13 und Artikel 5
des Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung und Artikel 41 der
Gemeindeordnung.
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Wer in den Besitz eines nach der Pflaster- und Brückenzoll⸗
ordnung vom 29. November 1901 pflasterzollpflichtigen Tieres oder
Fuhrwerkes gelangt, ist verpflichtet, hievon innerhalb einer Woche
nach der Besitznahme Anzeige bei der städtischen Aufschlagseinnehmerei
zu erstatten und hiebei Zeit und Art der Erwerbung, den Vorbesitzer
sowie die Art der Verwendung des Tieres genau anzugeben
Diie gleiche Anzeigepflicht tritt ein, wenn der Besitzer eines im
lichten Zuge verwendeten Tieres dasselbe zum schweren Zuge ver—
wenden will.
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Jeder Eigentümer, Besitzer und Führer eines pflasterzollpflich⸗
tigen Tieres oder Fuhrwerkes ist verpflichtet, den zuständigen
städtischen Beamten und Bediensteten alle Äuskünfte, welche diese
zur Entscheidung über die Zollpflicht oder zur Sicherung der Zoll⸗
erhebung benötigen und verlangen, zu geben sowie ülle hiefür
belangreichen Urkunden vorzuzeigen.
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II
Bei Anmeldung zum Pauschzoll und bei Entrichtung des Ein⸗
zelzolles müssen alle zur Beurteilung über die Begründung der
Zollpflicht und die Höhe des Zollsatzes notwendigen Angaben unauf—⸗
gefordert. vollständig und streng wahrheitsgemaß gemacht werden.
83.
Besteht Zweifel über die Zugehörigkeit eines Gespannes oder
Fuhrwerkes zum schweren oder leichten Zug, so find' die im 82
genannten Personen gehalten, auf Verlangen das Gewicht eines
Wagens durch eine amtliche Wage feststellen zu lafsen.
84.
Die zuständigen städtischen Beamten und Bediensteten sind
befugt, zur Überwachung und Sicherung des Pflasterzolles die Ställe
zollpflichtiger Tiere sowie die in Frage kommenden Wagenhallen zu
betreten. Auf Verlangen sind ihnen dieselben zu diesem Behufe
von den mit der Aufssicht hierüber betrauten Personen zu öffnen.