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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
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Die Abfahrt durch die Tetzelgasse mit bespannten Fuhrwerken
ist nur dann gestattet, wenn diese nach ihrer Bestimmung darin
anzuhalten haben.
820.
Es ist verboten, zum oder vom Theater vor oder nach einer
Vorstellung durch die Bankgasse zu fahren.
Bei Bällen im Museumsgebäude ist die Ansahrt durch die
Kaiser⸗ oder Königsstraße, die Abfahrt über die Museumébrücke,
hei solchen im Gasthose zum Goldenen Adler die Anfahrt vom
Josephsplatz, die Abfahrt gegen die Königsstraße zu nehmen.
Der Steinbühlertunnel darf mit Fuhrwerken, welche einschließlich
der Ladung die Höhe von 2,60 Metern übersteigen sowie mit Fuhr—
werken, welche mit Dünger oder Fäkalstoffen beladen sind, nicht
defahren werden.
Auf der Straßenstrecke zwischen den Häusern Nr. 36 der
Kaiserstraße (Westfront) und Nr. 2, 4, 6 und 8 an der Karlsbrücke
ist das Beladen wie das Entladen von Lastfuhrwerken während
der Tagesstunden von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends in der
Zeit vom 1. April bis 1. Oktober und von 8 Uhr morgens bis
ühr abends in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März verboten.
Für Fuhrwerke usw. gesperrt, aber für Handwagen freigegeben sind:
Kasernenweg,
serebsgosse zwischen Breitegasse und Frauengasse,
Weidenmühlsteg.
Für bespannte Fuhrwerke ist gesperrt:
der Hummelsteinerweg zwischen Galgenhof⸗ und Peter Henleinstraße.
Siehe auch 8 103 Absatz 2.)
Die Einfahrt ist verboten:
in die untere Feldgasse von
der Bayreutherstraße aus,
durch das Frauentor,
in die Galgenhofstraße bei Hs.
Nr 94 Galgenhofftraße,
über die Grübelsbrücke,
in den Hopfenmarkt von der
Westseite aus,
7y Die Ausfahrt ist verboten:
von der Galgenhofstraße zur durch den Weißen Turm,
Allersbergerstraße bei Hs. „Lauferschlagturm.
Nr48 Allersbergerstraße,
8) Die Zufahrt ist verboten:
zur Faßeichanstalt im Unschlitthaus von der Maxbrücke aus.
Ferner bestehen verschiedene durch Tafeln gekennzeichnete Fahrverbote für
Ane Anzaähl unbenannter Straßen ꝛc. im einverleibten Stadtgebiet.