Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

— 318 — 
98. Viktualienmarktordnung; 20. September 1884. 
88. 
Vierzehn Tage nach dem Eintritte der Hegezeit darf kein Wild, 
gleichviel, ob es vom In- oder Auslande kommt, zum Verkaufe 
gebracht werden. Ist jedoch der Termin für den Absatz des Wild— 
hretes aus einem einzelnen Jagdbezirke von der zuständigen 
Distriktspolizeibehörde auf weitere 14 Tage verlängert worden, so 
tritt unter der Voraussetzung, daß diese Verlängerung durch ein 
legales Zeugnis nachgewiesen ist, das Verbot des Verkaufes dieses 
Danpreses erst vier Wochen nach dem Eintritte der Hegezeiten 
inkraft. 
89 
Ware, welche einmal auf den Markt gebracht worden ist, darf 
Niemandem, der sie zu kaufen sucht, vorenthalten und vor 
Niemandem auf irgend eine Weise versteckt werden. Der Einwand, 
daß die Ware schon bestellt oder verkauft sei, ist unzulässig und gilt 
als Vorenthaltung der Ware. 
8 
10. 
Verboten ist: 
Ausstellung der Ware zum Scheine; 
Einleitung eines Handels über marktmäßige Ware außerhalb 
des Marktplatzes oder außer der Marktzeit; 
Einmischung in Handelsverabredungen Dritter, sei es durch 
Worte oder Geberden; 
4) Bieten eines Preises vor gestelltem Verkaufsangebote; 
5) Üüberbieten des Verkaufsangebotes durch den Käufer; 
»Aufschlagen unter der Hand, das heißt es dürfen Verkäufer, 
welche Waren nach Maß, Zahl oder Gewicht abgeben, solange 
Kaufslustige vorhanden sind, in deren Gegenwart Waren 
derselben Gattung und Beschaffenheit zu niedrigeren Preisen 
abgegeben wurden, diesen Kaufslustigen gegenüber die Ver— 
kaufspreise nicht erhöhen. 
Verboten ist endlich: 
ne —— welche auf eine künstliche Preissteigerung 
abzielt; 
das Feilbieten sowie der Verkauf von wildwachsenden Pflanzen 
mit Wurzeln, Zwiebeln. Knollen oder Rhizomen (Laufwurzeln). 
3) 
811. 
Verkäufer, welche Gegenstände nach Maß oder Gewicht ver— 
kaufen, müssen entweder mit richtigen, in gutem Stande erhaltenen 
und gehörig geeichten, gesetzlich zuiässigen Maßen, Wagen und Ge—
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.