fullscreen: Herodot – Nürnberg, STN, Cent. V, App. 10

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Verfassung. 
Allmosamt. Da aber ein Kloster nach dem an⸗ 
dern eingieng, und durch den Zufall dieser Guͤter 
die Geschaͤfte immer weitlaͤufiger wurden: so ent⸗ 
stunden daraus zwey Aemter, naͤmlich das Stadt⸗ 
Allmosamt, und das Landallmosamt. Jenes 
hat die Verwaltung uͤber die geistlichen Guͤter 
und deren Einkuͤnfte in der Stadt, und ist zugleich 
das Bauamt fuͤr die geistlichen Gebaͤude, die Ad⸗ 
ministration verschiedener Stistungen fuͤr Arme, 
und die Austheilung der oͤffentlichen Allmosen, 
damit verbunden. Angestellt sind hiezu: Ein ade⸗ 
licher Pfleger, ein Amts⸗ und Gegenschreiber, ein 
Baͤuinspeetor und ein Registrator. Das Land⸗ 
Allmosamt administrirt die Guͤter und Unter⸗ 
thanen auf dem Land, welche ehehin zu Kirchen und 
Kloͤstern gehoͤrten, und hat zu Beamten: Zwey ade⸗ 
liche Pfleger, naͤmlich einen Haupt⸗ und einen 
Kastenamtspfleger, einen Gegenschreiber, Regi⸗ 
strator, zwey Gefaͤlleinnehmer und zwey Substi⸗ 
tuten, auch einen Amtsvogt zu Lohnerstadt. 
Die Pflege der beeden Findeln, oder des 
Waysenhauses uͤber Knaben und Maͤdchen, (s. o. 
pag. 80.) ist einem Rathsglied anvertraut, und 
selbigem die freye Wohnung in diesem Waysenhaus 
angewiesen. 
Die
	        
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