99
W
ide
ts
in.
ng
s,
9
t
Abladen von Holzkohlen, Steinkohlen,
Coaks u. s. w.
102) Holzkohlen, Steinkohlen, Coaks, Kalk und Torf
dürfen, wenn das Anwesen, für welches sie bestimmt sind, eine
Einfahrt und einen geeigneten Hofraum hat, nur in letzterem
abgeladen werden; außerdem sind diese Materialien mit Scho—
nung der Straße und des Trottoirs ohne Aufenthalt in die
Häuser zu verbringen.
Verstopfen von Kellerlucken.
108) Kellerthüren und Lucken, deren Oeffnungen nach der
Straße gehen, dürfen von außen nicht mit Dünger, Stroh
oder dergl. Stoffen belegt oder verstopft werden.
Laufenlassen von Federvieh. Anbringen von
Taubenschlägen. Füttern auf der Straße.
104) Es ist verboten, in Anlagen, Kirchhöfen und belebten
Straßen Federvieh herum laufen zu lassen, oder Taubenschläge
anzubringen, welche auf öffentliche Straßen hereinragen.
Das Füttern von Zugtieren auf öffentlicher Straße ist
nur mit Genehmigung desjenigen, dem die Reinigung des be—
treffenden Straßenteiles obliegt, (s. Ziff. 118) und nur mittels
eines Futtersackes oder einer Futterbarre gestattet. Der zur
Straßenreinigung Verpflichtete ist in diesem Falle dafür verant—
wortlich, daß der zurückgelassene Abfall und Unrat sofort be—
seitigt wird. Auf sogenannte futterneidische Pferde muß bei
der Fütterung strenge Aufsicht gepflogen werden.
Benützung von Brunnen. Reinigung von
Privatbrunnen.
105) Die an öffentlichen Brunnen befindlichen beweglichen
Rinnen, Hebelhahnen und dergl. sind nach gemachtem Gebrauche
sofort zurückzuschlagen.
Es ist verboten zur Frostzeit Gefäße an den öffentlichen
Brunnen so mit Wasser anzufüllen, daß sie überlaufen.
Privatbrunnen, deren Wasser verunreinigt ist, sind auf
jeweilige polizeiliche Anordnung und innerhalb der von der
Polizeibehörde gesetzten Frist gründlich zu reinigen.
Waschen an Brunnen und auf der Straße.
106) An öffentlichen Brunnen oder auf den Trottoirs
Gefäße, Wägen, Wäsche, Gemüse oder andere Gegenstände zu
waschen oder zu spülen, ist untersagt.
Das Waschen von Gegenständen irgend welcher Art auf
der Straße ist nur mit polizeilicher Genehmigung gestattet.