fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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Achter Abschnitt. 
Yermittlungsamt. 
Die Führung des auf Grund des Artikels 100 der Gemeindeordnung und des 8 420 
der Reichsstrafprozeßordnung von den Gemeindebehörden auszuübenden Vermittlungsamtes ist 
dahier einem städtischen Sekretär übertragen. 
Die Vermittlung einer Streitsache wird nur vorgenommen, wenn die beiden Parteien 
im Stadtbezirk Nürnberg ihre Wohnung haben. Bei der Anberaumung eines Sühneversuchs 
wird dem Kläger sofort der anzuberaumende Termin bekannt gegeben, während die beklagte 
Partei von Amtswegen hiezu geladen wird. Im Termine selbst kann sich der Beklagte ver— 
reten lassen, der Kläger jedoch nur dann, wenn er die Unmöglichkeit persönlichen Erscheinens 
nachweist. 
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, zum Sühneversuch zu erscheinen, der Kläger wird, 
wenn er unentschuldigt ausbleibt, zu Gunsten der Gemeindekasse in eine Ordnungsstrafe von 
90 Pfennig verfällt. 
In zivilrechtlichen Klagesachen wird der Kläger, wenn der Sühneversuch mißlungen ist 
oder der Beklagte im Termine sich nicht einfand, ohne Weiterung an das zuständige Gericht 
verwiesen; in Beleidigungssachen muß dem Kläger ein entsprechendes Zeugnis zur Vorlage 
bei der Klagestellung erteilt werden. Wird zwischen den Parteien ein Vecrgleich erzielt, so 
wird derselbe in dem vorhandenen Vermittlungsamtsbuch niedergeschrieben und von den 
Parteien unterzeichnet. 
Die Verhandlungen und Ausfertigungen des Vermittlungsamtes sind gebührenfrei. 
Für die Zustellung der Ladungen durch das Botenpersonal werden in Beleidigungs— 
Forderungssachen von dem Kläger je 20 Pfennig Gebühr erhoben. 
Die Thätigkeit des Vermittlungsamtes im Jahre 1897 zeigt folgende Zusammenstellung. 
Gegenstand der Klage 
Verglichen 
und zurück— 
genommen 
Beklagte 
Nicht 9J 
be n Partei nicht! 
erschienen 
Summe 
Beleidigungen. . . .. 1643 
Forderungsklagen ꝛc. . 292 
Dienstbotenstreitigkeiten. 133 
Mietsstreitigkeiten .. 206 
Ehestreitigkeiten .. J 59 
Summe. 1142 341 80 2333 
1896 1252 358 800 2410) 
Verglichen wurden von den 1483 Fällen, in denen die Parteien wirklich im Termine 
erschienen sind, 1142 Fälle, das sind 77 Prozent. An eingezahlten Beiträgen für freiwillige 
Geldbußen wurden in 39 1321 Fällen 508 1448] Mark an die Armenkasse abgeliefert.
	        
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