78. Bauen außerhalb der Ringmauern. 17. Februar 1908.
räume zwischen Doppelwohnhäusern mindestens 10 Meter, diejenigen
zwischen Einzelwohnhäufsern oder zwischen diesen und Doppelwohn⸗
häusern mindestens 8 Meter betragen müssen.
Flügelbauten werden nur von Fall zu Fall zugelassen, dürfen aber
in keinem Fall die Tiefe von 22 Meter, von der Baulinie ab
gemessen, überschreiten.
Als Rückgebäude werden nur eingeschoßige Remisen, Waschküchen
oder Stallungen zugelassen. In diesen Rückgebäuden können kleinere
Wohnungen eingerichtet werden.
Fabrikbetriebe jeglicher Art und Anlagen, welche unter 816 ff. der
Reichsgewerbeordnung fallen oder durch starken Rauch oder Ruß,
durch Staub, Dampf, Gase oder üble Gerüche die Luft oder durch
Abfallstoffe den Boden in einer die Gesundheit gefährdenden Weise
verunreinigen oder durch erhebliches Geräusch die Nachbarschaft zu
belästigen geeignet sind, dürfen in dem in Absatz 10 beschriebenen
Gelände nicht errichtet werden.
In dem in Absatz 1b beschriebenen Gelände können Fabrik⸗
betriebe zwischen der Amberger Bahnlinie und der Ostendstraße,
Mögeldorfer Hauptstraße und Laufamholzstraße in der für Wohn—
gebäude höchst zulässigen Höhe zugelafsen werden.
821.
Bebauung des Geländes am Platnersberg und bei
Erlenstegen.
Für das Gelände, welches auf der Westseite durch die Thumen⸗
bergstraße, auf der Nord- und Ostseite durch die Stadtbezirlsgrenze und
auf der Südseite durch die Pegnitz bezw. den nördlichen Vegnitzarm
begrenzt wird, gelten folgende Bestimmungen:
Es dürfen nur Einzel- oder Doppelwohnhäuser, letztere bis zu
einer Frontlänge von 30 Meter, errichtel werden.
Die Gebäude dürfen a) zu beiden Seiten der Oedenberger⸗ und
Sulzbacherstraße, fowie des Steinplattenweges nur aus einem Erd⸗
geschoß, zwei Obergeschoßen und einem bis zur Hälfte seiner Grund⸗
fläche zum dauernden Aufenthalt von Menschen eingerichteten Dach—
geschoß, b) an allen anderen Straßen nur aus dem Erdgeschoß,
einem Obergeschoß und einem in gleicher Weise beschränkten Dach⸗
geschoß bestehen.
Bei Einzelgebäuden mit allseitig ausgebildeten Fassaden können
Ausnahmen hinsichtlich der Geschoßzahl zugelassen werden.
Der Gebäudeabstand muß bei den in Ziffer 24a bezeichneten Ee—
bäuden mindestens 10 Meter, bei den in Ziffer 26 bezeichneten
Gebäuden mindestens 8 Melter betragen.
Die größte Bebauungsfläche wird unbeschadet der Bestimmungen
in 84 auf 40 Prozent festgesetzt.